§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/151?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/151?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/151?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/151?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/151?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.