Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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02.05.2012 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I 1006 546)
BGBl. 2012 I S. 1006
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09.03.2010 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.