Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung

MaBV

§ 20 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

§ 19 § 21