Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 20 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.