Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 41 Zulässigkeit der Auflösung
Stand: 10.06.2019
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.11.2005 – BLw 6/05Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Keine entsprechende Anwendung der Sondervorschriften über den Übergang mitgliedschaftlicher Rechte auf Vermächtnisnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 243/98Zitiert von 1
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 76/98Zitiert von 5
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.