Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 41 Zulässigkeit der Auflösung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 09.11.2005 – BLw 6/05Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Keine entsprechende Anwendung der Sondervorschriften über den Übergang mitgliedschaftlicher Rechte auf Vermächtnisnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02Zitiert von 15
2 Entscheidungen zu § 41 LwAnpG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.