Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 41 Zulässigkeit der Auflösung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

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