Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 88 Aufgaben der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
- BGH, 19.10.2007 – V ZR 42/07Zitiert von 8
- BGH, 28.11.2005 – II ZB 27/04
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02Zitiert von 15
- BFH, 24.02.2010 – IX R 51/09Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.10.2011 – 5 U 138/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.