Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 88 Aufgaben der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 88 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
- BGH, 19.10.2007 – V ZR 42/07Zitiert von 8
- BGH, 28.11.2005 – II ZB 27/04
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 24.02.2010 – IX R 51/09Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.10.2011 – 5 U 138/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.