Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Stand: 10.06.2019
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenGStand: 10.06.2019
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.