Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.04.2009 – BLw 25/08
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 24.02.2010 – IX R 51/09Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/87#abs-1 (1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/87#abs-2 (2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.