Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-1 (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-2 (2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-3 (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-4 (4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-5 (5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

§ 82 § 84