Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-1 (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-2 (2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-3 (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-4 (4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/83#abs-5 (5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 83 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- BGH, 05.11.2004 – LwZR 3/04
- BGH, 14.07.2000 – V ZR 368/98
- BAG, 24.10.2001 – 7 ABR 20/00Betriebsverfassungsrecht: Fortbestehen des Betriebsrats hinsichtlich noch nicht erfüllter Freistellungsansprüche nach Ablauf der Amtszeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.06.2021 – 7 W 39/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.