Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 56/17Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft: Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung des Mitgliedschaft des Schuldners durch den InsolvenzverwalterZitiert von 1
- BGH, 18.09.2014 – IX ZR 276/13Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter in einem ÜbergangsfallZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2015 – 1 M 319/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67c#abs-1 (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und
2.
das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67c#abs-2 (2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.