Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 68 Ausschluss eines Mitglieds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/68#abs-1 (1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/68#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 68 GenG →
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Nach Gewicht
- AG Brandenburg an der Havel, 31.03.2021 – 31 C 189/19
- BGH, 10.09.2003 – VIII ZR 22/03Zitiert von 9
- BGH, 24.09.2001 – II ZR 289/00
- LG Karlsruhe, 31.07.2009 – 6 O 250/08Zitiert von 1
- LG Köln, 27.03.2014 – 86 O 81/13
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Bad Salzungen, 22.05.2025 – 1 C 251/24
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 50/23Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung gegenüber einem GenossenschaftsmitgliedZitiert von 2
- LG Potsdam, 01.03.2018 – 51 O 61/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.