Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 66 Kündigung durch Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2009 – IX ZR 63/09Zitiert von 4
- BGH, 19.03.2009 – IX ZR 58/08Zitiert von 6
- BGH, 01.10.2009 – VII ZB 41/08Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2014 – IX ZR 276/13Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter in einem ÜbergangsfallZitiert von 2
- BGH, 10.09.2003 – VIII ZR 22/03Zitiert von 9
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2015 – 1 M 319/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/66#abs-1 (1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/66#abs-2 (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden.