Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 66 Kündigung durch Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/66#abs-1 (1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/66#abs-2 (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 66 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2009 – IX ZR 63/09Zitiert von 4
- BGH, 19.03.2009 – IX ZR 58/08Zitiert von 6
- BGH, 01.10.2009 – VII ZB 41/08Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2014 – IX ZR 276/13Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter in einem ÜbergangsfallZitiert von 2
- BGH, 10.09.2003 – VIII ZR 22/03Zitiert von 9
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2015 – 1 M 319/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.