Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.

§ 66 § 67