Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 66a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 56/17Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft: Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung des Mitgliedschaft des Schuldners durch den InsolvenzverwalterZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.