Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/53a#abs-1 (1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/53a#abs-2 (2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/53a#abs-3 (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/53a#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.