Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 10/15Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft in der VerbandssatzungZitiert von 16
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 1
- BVerfG, 19.01.2001 – 1 BvR 1759/91Zitiert von 5
- BGH, 26.10.2000 – IX ZR 289/99Zitiert von 6
- BGH, 21.06.1966 – 5 StR 141/66
- BayObLG, 29.03.2021 – 101 AR 16/21Gerichtsstandsbestimmung: Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossen im Fall des Gerichtsstands nach § 32b ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.04.1980 – 15 W 52/79Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.