Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Stand: 10.06.2019
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 54 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 10/15Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft in der VerbandssatzungZitiert von 17
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 2
- BVerfG, 19.01.2001 – 1 BvR 1759/91Zitiert von 5
- BGH, 26.10.2000 – IX ZR 289/99Zitiert von 7
- BGH, 21.06.1966 – 5 StR 141/66
- BayObLG, 29.03.2021 – 101 AR 16/21Gerichtsstandsbestimmung: Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossen im Fall des Gerichtsstands nach § 32b ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.04.1980 – 15 W 52/79Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.