Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 17 Juristische Person; Formkaufmann

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/17#abs-1 (1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/17#abs-2 (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

§ 16 § 18