Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung
Stand: 01.01.2025
Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden. In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 18.10.2023 – 12 U 484/23
- OLG Schleswig, 21.12.2022 – 9 U 8/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 21.12.2023 – 27 O 153/23
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
- OLG Dresden, 21.04.2022 – 13 W 187/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 10.03.2022 – 13 U 2405/21Zitiert von 3
- LG Essen, 24.09.2020 – 6 O 45/20
- OLG Hamm, 19.12.2007 – 8 U 138/07Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.