Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-1 (1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-2 (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-3 (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 7a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 01.09.2020 – 10 O 172/20Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
- LG Bielefeld, 07.04.2021 – 9 O 117/20Zitiert von 2
- BGH, 19.03.2009 – IX ZR 58/08Zitiert von 6
- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 – 20 U 25/22Zitiert von 5
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.