Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
- BGH, 19.03.2009 – IX ZR 58/08Zitiert von 6
- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 56/17Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft: Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung des Mitgliedschaft des Schuldners durch den InsolvenzverwalterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 – 20 U 25/22Zitiert von 5
- LG Rottweil, 21.10.2015 – 1 S 78/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-1 (1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-2 (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/7a#abs-3 (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.