Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.

§ 100 § 102