Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 138/08Zitiert von 16
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- LG Magdeburg, 14.07.2022 – 31 O 100/21 (075)
- FG Niedersachsen, 11.05.2006 – 14 K 431/04
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 18.10.2023 – 12 U 484/23
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- OLG Schleswig, 21.12.2022 – 9 U 8/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Satzung muss ferner bestimmen:
1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.