Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Lieferant oder Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig nach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben oder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2013 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.