Gesetze / Gefahrstoffverordnung

GefStoffV

§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-1 (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-2 (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13 ausüben lassen.

§ 15h § 17