Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
Stand: 23.12.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-2 (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Lieferant oder Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-4 (4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig nach § 6 Absatz 11 erstellt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben oder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/19#abs-6 (6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a oder lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen.