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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 384

BGBl. 2024 I Nr. 384 · 65.189 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2024                                    Nr. 384

                                         Verordnung
                            zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
                            und anderer Arbeitsschutzverordnungen

                                             Vom 2. Dezember 2024


  Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes,
  von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemikaliengesetzes,
  von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2774) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 16 sowie des § 25 des
  Chemikaliengesetzes, von denen § 19 Absatz 3 Nummer 16 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. Juli
  2017 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet die Bundesregierung:


                                                   Artikel 1

                                 Änderung der Gefahrstoffverordnung
  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 5a    Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder
               technischen Anlagen“.
   b) In der Angabe zu § 10 wird jeweils das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebs­
             erzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A
             oder 1B“.
   d) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 11    Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
      § 11a    Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      § 12     Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen
               Brand- und Explosionsgefährdungen“.
   e) Die Angaben zu den Anhängen I und II werden wie folgt gefasst:
                                                       „Anhang I
       (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d
                                Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)

                          Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
      Nummer 1      Brand- und Explosionsgefährdungen
      Nummer 2      Partikelförmige Gefahrstoffe
      Nummer 3      Asbest
      Nummer 4      Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
      Nummer 5      Ammoniumnitrat

                                                       Anhang II
                                            (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2)

                   Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,
                                            Gemische und Erzeugnisse
      Nummer 1      (weggefallen)
      Nummer 2      2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
      Nummer 3      (weggefallen)
      Nummer 4      Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
      Nummer 5      Biopersistente Fasern
      Nummer 6      Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe“.


   f) In der Angabe zu Anhang III werden die Wörter „(zu § 11 Absatz 4)“ durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 4)“
      ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die
      Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu
      besonderen Gesundheitsgefahren führen können.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
      durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
      „1a. Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG)
           Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
           Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
           Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
           Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
           2022/692 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) geändert worden ist, hinaus umweltgefährlich sind, indem sie
           selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes,
           von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass
           dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
      die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
      der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
      L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015,
      S. 10) geändert worden ist“ gestrichen.
   c) Absatz 2a wird aufgehoben.
   d) In Absatz 3 Nummer 4 wird nach dem Wort „Gemische“ das Wort „, Tätigkeiten“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
   f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:
         „(4a) Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
      1. Aktinolith, CAS-Nummer 77536-66-4,
      2. Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5,
      3. Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5,
      4. Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0,
      5. Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4,
      6. Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.
        (4b) Asbesthaltige Materialien sind jeweils Asbest enthaltende natürlich vorkommende mineralische
      Rohstoffe, Gemische oder Erzeugnisse.
         (4c) Anerkannte emissionsarme Verfahren sind behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen
      Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien,
      die nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgen.“
   g) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a und 8b eingefügt:
         „(8a) Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in
      der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist.
      Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als niedrig und
      akzeptabel angesehen (Bereich niedrigen Risikos). Bei einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration
      bis zur Erreichung der Toleranzkonzentration ist von einem mittleren Risiko auszugehen (Bereich mittleren
      Risikos).
         (8b) Die Toleranzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der
      Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Toleranzrisiko assoziiert ist. Bei
      Überschreitung der Toleranzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als hoch und nicht
      tolerabel angesehen (Bereich hohen Risikos).“
   h) In Absatz 16 Satz 3 werden die Wörter „Berufsausbildung, Berufserfahrung“ durch die Wörter
      „Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:
      „q) Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische                                                           2.17“.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ durch die Wörter „Ätzwirkung
      auf die Haut/Hautreizung“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird das Wort „langfristig“ durch das Wort „chronisch“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                         „§ 5a

                 Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten
                                    an baulichen oder technischen Anlagen
     (1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor
   Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder
   Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung
   zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen
   Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt
   werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
     (2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an
   Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des
   Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen
   schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die
   Angabe des Baujahrs aus.
     (3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach
   anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
          „2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im
              Sicherheitsdatenblatt, einschließlich der Angaben zu Zulassungspflicht und zu Herstellungs- und
              Verwendungsbeschränkungen,
          2a. Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9,“.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
              a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,
              b) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
                 einschließlich Erkenntnissen aus dem Biomonitoring, soweit solche Erkenntnisse vorliegen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Lieferanten“ die Angabe „, Veranlasser“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
        „(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch
      den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den
      Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer
      Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
         (2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten
      Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer
      besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen
      Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
      Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich
      dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte
      Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.
        (2c) Ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung
      geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe
      bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheits­
      gefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der
      Tätigkeiten.“
   d) In Absatz 7 werden die Wörter „eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert
      hat“ durch die Wörter „eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung Dritter oder Teile davon übernehmen“
      ersetzt.
   e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, die wegen der Überschreitung eines
              Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos zusätzlich ergriffen wurden,
              sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den
              entsprechenden Wert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen,“.
      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
          „5. eine Begründung, wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
              Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach
              § 10a Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wurden,“.
      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
      dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:
          „7. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
              oder 2 eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne entsprechende Werte, die ergriffenen technischen
              Schutzmaßnahmen wirksam sind.“
   f) In Absatz 9 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
   g) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert
                   sein können, und“.
          bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
               „5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.“
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
   h) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ durch die Wörter „Ätzwirkung auf die
      Haut/Hautreizung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen
      in seine betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und
      organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der
      Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl
      und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle Faktoren ausreichend berücksichtigt werden, die mit der Sicherheit
      und Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der Beschäftigten zusammenhängen.“
   b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Arbeitgeber stellt sicher, dass folgende Grenzwerte eingehalten werden:
      1. Arbeitsplatzgrenzwerte und
      2. Grenzwerte in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber
         Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie
         im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl.
         L 158 vom 30.4.2004, S. 50; L 229 vom 29.6.2004, S. 23; L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch
         die Richtlinie (EU) 2022/431 vom 9. März 2022 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in
         der jeweils geltenden Fassung und nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.“
   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
         „(8a) Kann eine Exposition am Arbeitsplatz anderenfalls nicht ausreichend beurteilt werden, können zum
      Zweck der Beurteilung der Exposition der Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 Absatz 1
      Erkenntnisse aus dem Biomonitoring nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
      verwendet werden, sofern solche Erkenntnisse vorliegen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, können zu
      diesem Zweck auch personenbezogene Erkenntnisse verwendet werden. § 22 Absatz 2 des
      Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
   d) In Absatz 9 werden die Wörter „kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt“ durch die Wörter „keine Grenzwerte oder
      Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 8b oder § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 vorliegen“ ersetzt.
   e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „verfügen“ die Wörter „und wer geeignete Methoden zur
      Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz anwendet, muss ebenfalls fachkundig sein“ eingefügt.
   f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
        „(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt
      gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind oder exponiert
          sein können,“.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können“ durch die Wörter
      „in denen sie gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können“ ersetzt.
   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2
          oder 3 eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur
          zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen
          unterwiesen sind.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „besonders“ durch die Wörter „entsprechend tätigkeitsbezogen“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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       cc) In Satz 3 werden die Wörter „reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als“ gestrichen.
       dd) In Satz 5 werden die Wörter „Regeln und“ gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 10

              Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen
                       oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
       (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktions­
    toxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet
    werden, wenn eine Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist. Ist die Anwendung eines
    geschlossenen Systems technisch nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach
    dem Stand der Technik zu minimieren. Dabei hat er die Absätze 2 bis 6 zu beachten. Schutzmaßnahmen sind
    dabei umso dringlicher zu ergreifen, je höher die Exposition der Beschäftigten ist. Die Herstellungs- und
    Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II Nummer 6 sind zu beachten. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten
    die speziellen Anforderungen nach § 11a in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.
      (2) Der Arbeitgeber hat
    1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete
       Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren
       Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
    2. die Arbeitsbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte gegenüber diesen Gefahrstoffen exponiert werden
       oder exponiert werden können, und die erforderlichen Sicherheitszeichen einschließlich der Verbotszeichen
       „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ anzubringen; dabei richtet sich die Auswahl der
       Sicherheitskennzeichnung nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom
       24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
       Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245
       vom 26.8.1992, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2017, S. 241)
       geändert worden ist,
    3. sicherzustellen, dass die nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten
       zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten
       müssen,
    4. sicherzustellen, dass die Beschäftigten nach Nummer 3 fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen
       unterwiesen sind,
    5. sicherzustellen, dass die in einem nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht in
       den Arbeitsbereich zurückgeführt wird.
    Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Tätigkeiten, für die nach § 20 Absatz 4 ein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt
    gegeben wurde, wenn dieser Wert eingehalten wird. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter
    Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sowie unter Anwendung
    von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten
    ausreichend von solchen Gefahrstoffen gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die
    Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen.
       (3) Kann der Arbeitsplatzgrenzwert oder der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 nicht
    eingehalten werden oder liegen Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos vor oder ist bei Gefahrstoffen ohne
    Arbeitsplatzgrenzwert, Akzeptanzkonzentration oder Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die
    Exposition der Beschäftigten wesentlich erhöht, so hat der Arbeitgeber
    1. die Expositionsdauer der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und
    2. den Beschäftigten geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
    Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung dieser Maßnahmen die Beschäftigten oder deren Vertretung in
    geeigneter Form zu beteiligen.
      (4) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzulegen, bei welchen
    Tätigkeiten Beschäftigte persönliche Schutzausrüstung tragen müssen. Dies ist insbesondere der Fall
    1. bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos,
    2. bei einer wesentlich erhöhten Exposition gegenüber Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder
       Toleranzkonzentration oder
    3. bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos beim Auftreten von Expositionsspitzen.
      (5) Kann bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A
    oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten
    werden oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber unverzüglich einen
    Maßnahmenplan zu erstellen. In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll, den
    Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind aufzuführen:
    1. die vorgesehenen Maßnahmen,
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   2. die angestrebte Expositionsminderung sowie
   3. der geplante Zeitrahmen.
   Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8
   aufzubewahren.
      (6) Kann auch bei Umsetzung des Maßnahmenplans nach Absatz 5 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
   oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten
   werden oder werden Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass
   diese Tätigkeiten nur nach einer nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden.“
11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 11a eingefügt:
                                                       „§ 10a

                        Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
                          bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder
                         reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
      (1) Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu
   können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit
   krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
   ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis
   sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des
   Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
     (2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende
   Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:
   1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
      40 Jahre oder
   2. bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.
   Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem
   Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über
   die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.
     (3) Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten nach Absatz 2 auch dadurch nachkommen, dass er die in Absatz 1
   Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen
   Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.
      (4) Der Arbeitgeber hat den Zugang zu den Daten des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu ermöglichen
   1. der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung
      der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde
      zum Zweck der Überwachung,
   2. den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreffen,
   3. der Vertretung der Beschäftigten, soweit es sich um nicht personenbezogene Daten handelt.
      (5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
   Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im
   Bereich hohen Risikos ausgeübt werden, unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch
   innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein
   Maßnahmenplan nach § 10 Absatz 5 beizufügen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr die Mitteilung
   elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
   für Tätigkeiten mit Asbest, die nach § 11a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 3 Nummer 2
   angezeigt wurden.
      (6) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktions­
   toxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass
   1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung
      eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf
      a) durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4,
      b) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen
         Belastungen der Beschäftigten,
   2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer unvorhergesehenen Exposition oder bei einem Unfall
      unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu
      ergreifenden Maßnahmen informiert werden.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                       § 11

                             Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
      (1) Verboten sind:
   1. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender
      mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-
      Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent,
   2. die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde und die bei
      Tätigkeiten anfallen, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und
   3. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich
      Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.
   Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben
   unberührt.
      (2) Ausgenommen von den Verboten sind:
   1. das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen,
      einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie von Teilflächen oder aus
      Teilbereichen dieser Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen
      (Abbrucharbeiten),
   2. folgende Sanierungsarbeiten:
      a) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube
         mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus
         technischen Gründen nicht möglich ist, und
      b) Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien,
         sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,
   3. folgende Instandhaltungsarbeiten:
      a) die Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder
         technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie
      b) Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen, die im Rahmen der laufenden Nutzung
         erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien
         verbunden ist; die funktionale Instandhaltung erfasst auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik;
         dies umfasst auch Maßnahmen zur energetischen Sanierung,
   4. Tätigkeiten, die im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten als vorbereitende,
      begleitende oder abschließende Tätigkeiten erforderlich sind oder
   5. Tätigkeiten zu Forschungs-, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.
      (3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für
   1. feste Überdeckung oder Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand-
      und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen und
   2. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und
      Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
     (4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in
   § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn
   dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.
      (5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn
   1. keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,
   2. das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist; dies ist der Fall, wenn das
      asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt,
   3. das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht in einer Form kaschiert wird, die ein späteres Erkennen
      verhindern oder erheblich erschweren würde, und
   4. ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit nicht erheblich
      erschwert wird.
     (6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
   und 2 sowie nach Absatz 3.
      (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1
   bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von
   Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen
   zu minimieren.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                        § 11a

                                      Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
      (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 vor Aufnahme der Tätigkeit
   1. die ihm nach § 5a Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu
      berücksichtigen,
   2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres nach § 5a Absatz 2 zu berücksichtigen,
   3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind,
   4. festzustellen, ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
   5. zu ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich
      niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, und
   6. einen Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2 zu erstellen.
   Wenn gemäß Satz 1 Nummer 2 mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, kann in
   der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Abweichend von dem in Satz 2 genannten Stichtag
   gelten für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse andere Übergangsfristen, die in
   Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen,
   wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5, § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind.
      (2) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die
   erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt. Der Arbeitgeber hat
   vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine
   Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder minimiert wird. Der Arbeitgeber hat risikobezogen
   Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 festzulegen und umzusetzen, dabei sind die nach § 20
   Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, durch
   die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird.
      (3) Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen
   Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder
   elektronisch zu beantragen. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt. Sie kann
   mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet
   werden.
     (4) Der Arbeitgeber hat Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der
   zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch nach Anhang I Nummer 3.5 anzuzeigen. Art und Umfang der
   Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen
   auf die Einhaltung der Frist verzichten. Sie kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird,
   wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung
   Einsicht in die Anzeige zu gewähren.
      (5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass
   1. die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
      sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde nach
      Anhang I Nummer 3.7 verfügt; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so
      hat er zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen,
   2. die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die über eine Sachkunde nach
      Anhang I Nummer 3.7 verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der
      Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein,
   3. die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6
      verfügen.
   Die Anforderungen an die Sachkunde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind abhängig von den im Betrieb zu
   erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten. Bei der Anwendung
   anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person
   durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I
   Nummer 3.6 Absatz 2 erworben werden.
     (6) Auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb 1 000 Fasern je Kubikmeter sind die Absätze 1 bis 5 nicht
   anzuwenden. Bei diesen Tätigkeiten sind staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 zu
   ergreifen.“
12. Der bisherige § 11 wird § 12.
13. § 14 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
14. § 15 Absatz 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


15. § 15c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „elektronisch“ die Wörter „gemäß Satz 2 oder 4“ eingefügt.
      bb) Die Folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie
          hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der
          Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene
      Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach
      Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. Dabei sind die nach § 20
      Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen.“
16. § 15d wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 hat der
      Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür
      ein Format zur Verfügung stellt.“
17. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. eine Kopie des Maßnahmenplans nach § 10 Absatz 5 bei Tätigkeiten im Bereich mittleren oder hohen
          Risikos.“
18. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „§ 11 Absatz 6 bleibt unberührt.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9 sowie entsprechende Ermittlungs- und
          Messverfahren vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei
          a) bei der Festlegung dieser Grenzwerte und Konzentrationen sicherzustellen ist, dass der Schutz der
             Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
          b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der
             Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler
             Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien
             in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen:
             aa) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
                 Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte
                 Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom
                 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
                 S. 241) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach
                 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,
             bb) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den
                 Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
                 (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
                 (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50), die zuletzt durch die Richtlinie
                 (EU) 2022/431 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, sowie
             cc) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
                 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330
                 vom 16.12.2009, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
                 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.“
   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe“ durch die
      Wörter „Grenzwerte und Konzentrationen“ ersetzt.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
      „3a. entgegen § 10a Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           macht,
      3b. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
          eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
   c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „entgegen“ die Wörter „§ 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3,“ eingefügt.
   d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „entgegen“ die Wörter „§ 15d Absatz 1 Satz 5 oder“ eingefügt.
21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:
      „1. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
   b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
   c) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
   d) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
      „16.   entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt
             wird,
      17.    entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Atemschutz nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,“.
   e) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a bis 17f eingefügt:
      „17a. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
      17b. entgegen § 10a Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
           aufbewahrt,
      17c. entgegen § 10a Absatz 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter oder eine Vertretung
           unterrichtet und informiert wird,
      17d. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Satz 1 einen
           Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
      17e. entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
           Aufgabe durch eine dort genannte Person erfolgt,
      17f.   entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Tätigkeit durch
             eine dort genannte Person beaufsichtigt wird“.
   f) In den Nummern 18 bis 19c wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
   g) Die Nummern 26 bis 28 werden aufgehoben.
   h) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
      „29a. ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt,“.
22. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Rohstoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gewinnt,
          aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwendet,
      2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 asbesthaltige Materialien
         verwendet oder an asbesthaltigen Materialien tätig wird,
      3. ohne Zulassung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 4 erster Halbsatz eine dort genannte
         Tätigkeit ausübt,“.
   b) Nummer 4 wird aufgehoben.
23. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 15c Absatz 1“ die Wörter „oder nach § 15d“ eingefügt und die
      Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
         „(3) § 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der
      jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde.
      Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu
      treffen.
        (4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2
      Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und
      entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren
      Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige
      Ermittlung der Exposition nachweisen kann.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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        (5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die
      Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.
        (6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte
      sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember
      2027 Anwendung.
        (7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte
      Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten
      Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum
      28. Juli 2027 nachzuweisen.
        (8) Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt
      wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer
      Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu
      beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
      und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.“
24. Anhang I wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anhang I
                                   (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3,
                            § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)

                          Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.
   b) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 3 wie folgt gefasst:
      „ Nummer 3      Asbest“.
   c) In Nummer 1.1 und 1.6 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
   d) Nummer 2.1 Satz 2 und 3, Nummer 2.2 Absatz 3 und Nummer 2.4 werden aufgehoben.
   e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Nummer 3

                                                          Asbest
      3.1   Anwendungsbereich
         Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder
      freigesetzt werden können.
      3.2   Arbeitsplan
        Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu
      beschreiben:
      1. Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
      2. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
      3. das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine
         Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
      Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b
      kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
      3.3   Schutzmaßnahmen
        (1) Bei der Festlegung und Umsetzung risikobezogener Schutzmaßnahmen nach § 11a Absatz 2 hat der
      Arbeitgeber sicherzustellen, dass
      1. die Schutzmaßnahmen geeignet sind, die Ausbreitung von asbesthaltigem Staub aus dem Arbeitsbereich
         zu verhindern; geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere
         a) staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs,
         b) Lüftungseinrichtung mit ausreichender Unterdruckhaltung,
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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         c) Personenschleuse mit Dusche,
         d) Materialschleuse,
      2. die erforderlichen Hygienemaßnahmen ergriffen und eingehalten werden,
      3. Arbeitsbereiche sowie Arbeitsmittel nach Abschluss der Tätigkeiten fachgerecht gereinigt werden; vor
         Freigabe der Arbeitsbereiche ist der Erfolg der Reinigung zu prüfen oder nachzuweisen.
         (2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit
      erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat
      sicherzustellen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
      verwenden.
        (3) Vor dem Rückbau von baulichen oder technischen Anlagen sind asbesthaltige Materialien zu
      entfernen, soweit dies möglich ist.
      3.4   Zulassung
        (1) Die Zulassung nach § 11a Absatz 3 wird erteilt, wenn
      1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass
         a) die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
         b) die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und
      2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.
        (2) Der Arbeitgeber hat dem Zulassungsantrag Folgendes beizufügen:
      1. eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten,
      2. den Nachweis, dass die sicherheitstechnische Ausstattung des Betriebs für die Tätigkeiten ausreichend
         und geeignet ist,
      3. die Angabe zu den sachkundigen Personen sowie die entsprechenden Sachkundenachweise,
      4. die Zahl der fachkundigen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen sollen.
      3.5   Anzeige
         (1) Die Anzeige nach § 11a Absatz 4 erfolgt unternehmens- oder objektbezogen. Die Anzeige ist vor einer
      Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten
      führen kann, erneut vorzunehmen. Der Anzeige ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
      einschließlich des Arbeitsplans sowie der Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und
      aufsichtführenden Personen beizufügen.
        (2) Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind unternehmensbezogen anzuzeigen. In der
      unternehmensbezogenen Anzeige hat der Arbeitgeber anzugeben:
      1. Ort der Betriebsstätte,
      2. Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
      3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren,
      4. Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
      5. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
      6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
      7. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
      Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen.
        (3) Bei wechselnden Arbeitsstätten
      1. sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort
         der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen oder
      2. ist bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige mit Angaben nach Absatz 2
         erforderlich; ergänzend sind der Ort der Arbeitsstätte und Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen
         sowie eine Kopie der Zulassung nach § 11a Absatz 3 beizufügen.
      Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
      zusätzlich festgelegt werden, dass ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der
      Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzuzeigen sind.
      3.6 Fachkunde
         (1) Die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
      die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Hinsichtlich Inhalt, Umfang und
      Bescheinigung der erforderlichen Fachkenntnisse sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
      und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
        (2) Die spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme für eine aufsichtführende Person nach § 11a
      Absatz 5 Satz 3 ist von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gewerkespezifischen
      Fachverband durchzuführen. Sie bedarf keiner behördlichen Anerkennung. Der Lehrgangsträger hat der
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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      zuständigen Behörde die Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen einmal vor Beginn des
      jeweils ersten Lehrgangs mitzuteilen. Die Qualifikationsmaßnahme umfasst keine abschließende Prüfung.
      Die Teilnahme wird durch einen Qualifikationsnachweis bescheinigt. Der Qualifikationsnachweis ist zeitlich
      nicht befristet.
      3.7 Sachkunde
        (1) Der Nachweis der nach § 11a Absatz 5 erforderlichen Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche
      Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang.
         (2) Der Sachkundelehrgang hat die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um die
      jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können. Die Inhalte des Lehrgangs können
      gewerkespezifisch ausgerichtet werden. Teil des Lehrgangs ist eine theoretische Prüfung über dessen
      wesentliche Inhalte. Bei den Inhalten des Lehrgangs und der theoretischen Prüfung sind die
      Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
        (3) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises.
      Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter
      Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils sechs Jahre, gerechnet ab
      dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.
        (4) Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs gemäß Absatz 1 wird für einen Zeitraum von maximal
      sechs Jahren erteilt und kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen
      können nachträglich angeordnet werden.
      3.8 Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse
      gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I
      S. 1720)
        Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem
      20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:
      1. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
      2. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in
         solche Heizgeräte eingebaut waren,
      3. Anstrichstoffe,
      4. Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
      5. Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
      Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und
      Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe:
      1. Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
      2. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
      3. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine
         sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen
         asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
      4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
      5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge
         und gewerbliche Anwendung,
      6. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
      Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern
      mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.“
   f) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
      aa) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
      bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Einer Sachkunde gleichgestellt sind
          1. Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind
             hinsichtlich der dort genannten Anwendungsbereiche, sowie
          2. hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung
             a) Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur
                Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
             b) Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
                Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und
             c) Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht
                in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
                Republik.“
      cc) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „um“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


25. Anhang II wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu“ die Angabe „§ 10 Absatz 1,“ eingefügt.
   b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
      „Nummer 1       (weggefallen)
      Nummer 2        2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
      Nummer 3        (weggefallen)
      Nummer 4        Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
      Nummer 5        Biopersistente Fasern
      Nummer 6        Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe“.
   c) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.
   d) In Nummer 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „Kategorie 1A
      oder 1B“ ersetzt.
   e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Nummer 5

                                                     Biopersistente Fasern
        (1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im
      Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:
      1. Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von
         über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie
      2. Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr
         als 0,1 Prozent enthalten.
         (2) Absatz 1 gilt nicht
      1. für künstliche Mineralfasern, wenn
         a) ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder
         b) die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit
            einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem
            Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt,
            sowie
      2. für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
         a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und die
            Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder
         b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit
            nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.
         (3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“
26. In der Überschrift zu Anhang III werden die Wörter „zu § 11 Absatz 4“ durch die Wörter „zu § 12 Absatz 4“
    ersetzt.


                                                      Artikel 2

                             Änderung der PSA-Benutzungsverordnung
  In § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) werden die
Wörter „über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter „(EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                   Artikel 3

                                  Änderung der Biostoffverordnung
  Die Fußnote zu Nummer 22 des Anhangs II der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„* In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über
   eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr
   und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom
   11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1),
   geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353
   aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.“


                                                   Artikel 4

                      Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
   In der Anlage Abschnitt 5 der BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712) wird
jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 2. Dezember 2024

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 384. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes eed8a2fcabca68dc….