Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 384
BGBl. 2024 I Nr. 384 · 65.189 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2024 Nr. 384
Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
und anderer Arbeitsschutzverordnungen
Vom 2. Dezember 2024
Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes,
von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemikaliengesetzes,
von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2774) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 16 sowie des § 25 des
Chemikaliengesetzes, von denen § 19 Absatz 3 Nummer 16 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder
technischen Anlagen“.
b) In der Angabe zu § 10 wird jeweils das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebs
erzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A
oder 1B“.
d) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen
Brand- und Explosionsgefährdungen“.
e) Die Angaben zu den Anhängen I und II werden wie folgt gefasst:
„Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d
Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Asbest
Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
Nummer 5 Ammoniumnitrat
Anhang II
(zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2)
Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,
Gemische und Erzeugnisse
Nummer 1 (weggefallen)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe“.
f) In der Angabe zu Anhang III werden die Wörter „(zu § 11 Absatz 4)“ durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 4)“
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die
Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu
besonderen Gesundheitsgefahren führen können.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/692 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) geändert worden ist, hinaus umweltgefährlich sind, indem sie
selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes,
von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass
dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015,
S. 10) geändert worden ist“ gestrichen.
c) Absatz 2a wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Nummer 4 wird nach dem Wort „Gemische“ das Wort „, Tätigkeiten“ eingefügt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:
„(4a) Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Aktinolith, CAS-Nummer 77536-66-4,
2. Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5,
3. Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5,
4. Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0,
5. Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4,
6. Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.
(4b) Asbesthaltige Materialien sind jeweils Asbest enthaltende natürlich vorkommende mineralische
Rohstoffe, Gemische oder Erzeugnisse.
(4c) Anerkannte emissionsarme Verfahren sind behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien,
die nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgen.“
g) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in
der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist.
Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als niedrig und
akzeptabel angesehen (Bereich niedrigen Risikos). Bei einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration
bis zur Erreichung der Toleranzkonzentration ist von einem mittleren Risiko auszugehen (Bereich mittleren
Risikos).
(8b) Die Toleranzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der
Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Toleranzrisiko assoziiert ist. Bei
Überschreitung der Toleranzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als hoch und nicht
tolerabel angesehen (Bereich hohen Risikos).“
h) In Absatz 16 Satz 3 werden die Wörter „Berufsausbildung, Berufserfahrung“ durch die Wörter
„Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:
„q) Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische 2.17“.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ durch die Wörter „Ätzwirkung
auf die Haut/Hautreizung“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „langfristig“ durch das Wort „chronisch“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten
an baulichen oder technischen Anlagen
(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor
Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder
Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung
zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen
Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt
werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
(2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an
Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des
Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen
schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die
Angabe des Baujahrs aus.
(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach
anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im
Sicherheitsdatenblatt, einschließlich der Angaben zu Zulassungspflicht und zu Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen,
2a. Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9,“.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,
b) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
einschließlich Erkenntnissen aus dem Biomonitoring, soweit solche Erkenntnisse vorliegen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Lieferanten“ die Angabe „, Veranlasser“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch
den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den
Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer
Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
(2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer
besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen
Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich
dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte
Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.
(2c) Ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung
geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe
bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheits
gefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der
Tätigkeiten.“
d) In Absatz 7 werden die Wörter „eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert
hat“ durch die Wörter „eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung Dritter oder Teile davon übernehmen“
ersetzt.
e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, die wegen der Überschreitung eines
Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos zusätzlich ergriffen wurden,
sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den
entsprechenden Wert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen,“.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. eine Begründung, wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wurden,“.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:
„7. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
oder 2 eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne entsprechende Werte, die ergriffenen technischen
Schutzmaßnahmen wirksam sind.“
f) In Absatz 9 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
g) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.“

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert
sein können, und“.
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
h) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ durch die Wörter „Ätzwirkung auf die
Haut/Hautreizung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen
in seine betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der
Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl
und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle Faktoren ausreichend berücksichtigt werden, die mit der Sicherheit
und Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der Beschäftigten zusammenhängen.“
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber stellt sicher, dass folgende Grenzwerte eingehalten werden:
1. Arbeitsplatzgrenzwerte und
2. Grenzwerte in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber
Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie
im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 50; L 229 vom 29.6.2004, S. 23; L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2022/431 vom 9. März 2022 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung und nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Kann eine Exposition am Arbeitsplatz anderenfalls nicht ausreichend beurteilt werden, können zum
Zweck der Beurteilung der Exposition der Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 Absatz 1
Erkenntnisse aus dem Biomonitoring nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
verwendet werden, sofern solche Erkenntnisse vorliegen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, können zu
diesem Zweck auch personenbezogene Erkenntnisse verwendet werden. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
d) In Absatz 9 werden die Wörter „kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt“ durch die Wörter „keine Grenzwerte oder
Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 8b oder § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 vorliegen“ ersetzt.
e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „verfügen“ die Wörter „und wer geeignete Methoden zur
Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz anwendet, muss ebenfalls fachkundig sein“ eingefügt.
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt
gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind oder exponiert
sein können,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können“ durch die Wörter
„in denen sie gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2
oder 3 eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur
zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen
unterwiesen sind.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „besonders“ durch die Wörter „entsprechend tätigkeitsbezogen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als“ gestrichen.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Regeln und“ gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen
oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktions
toxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet
werden, wenn eine Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist. Ist die Anwendung eines
geschlossenen Systems technisch nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach
dem Stand der Technik zu minimieren. Dabei hat er die Absätze 2 bis 6 zu beachten. Schutzmaßnahmen sind
dabei umso dringlicher zu ergreifen, je höher die Exposition der Beschäftigten ist. Die Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II Nummer 6 sind zu beachten. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten
die speziellen Anforderungen nach § 11a in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.
(2) Der Arbeitgeber hat
1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete
Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
2. die Arbeitsbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte gegenüber diesen Gefahrstoffen exponiert werden
oder exponiert werden können, und die erforderlichen Sicherheitszeichen einschließlich der Verbotszeichen
„Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ anzubringen; dabei richtet sich die Auswahl der
Sicherheitskennzeichnung nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom
24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245
vom 26.8.1992, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2017, S. 241)
geändert worden ist,
3. sicherzustellen, dass die nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten
zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten
müssen,
4. sicherzustellen, dass die Beschäftigten nach Nummer 3 fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen
unterwiesen sind,
5. sicherzustellen, dass die in einem nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht in
den Arbeitsbereich zurückgeführt wird.
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Tätigkeiten, für die nach § 20 Absatz 4 ein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt
gegeben wurde, wenn dieser Wert eingehalten wird. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter
Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sowie unter Anwendung
von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten
ausreichend von solchen Gefahrstoffen gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die
Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen.
(3) Kann der Arbeitsplatzgrenzwert oder der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 nicht
eingehalten werden oder liegen Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos vor oder ist bei Gefahrstoffen ohne
Arbeitsplatzgrenzwert, Akzeptanzkonzentration oder Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die
Exposition der Beschäftigten wesentlich erhöht, so hat der Arbeitgeber
1. die Expositionsdauer der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und
2. den Beschäftigten geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung dieser Maßnahmen die Beschäftigten oder deren Vertretung in
geeigneter Form zu beteiligen.
(4) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzulegen, bei welchen
Tätigkeiten Beschäftigte persönliche Schutzausrüstung tragen müssen. Dies ist insbesondere der Fall
1. bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos,
2. bei einer wesentlich erhöhten Exposition gegenüber Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder
Toleranzkonzentration oder
3. bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos beim Auftreten von Expositionsspitzen.
(5) Kann bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A
oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten
werden oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber unverzüglich einen
Maßnahmenplan zu erstellen. In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll, den
Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind aufzuführen:
1. die vorgesehenen Maßnahmen,

2. die angestrebte Expositionsminderung sowie
3. der geplante Zeitrahmen.
Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8
aufzubewahren.
(6) Kann auch bei Umsetzung des Maßnahmenplans nach Absatz 5 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten
werden oder werden Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass
diese Tätigkeiten nur nach einer nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden.“
11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 11a eingefügt:
„§ 10a
Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder
reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
(1) Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu
können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis
sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende
Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:
1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
40 Jahre oder
2. bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem
Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über
die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.
(3) Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten nach Absatz 2 auch dadurch nachkommen, dass er die in Absatz 1
Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen
Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.
(4) Der Arbeitgeber hat den Zugang zu den Daten des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu ermöglichen
1. der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung
der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde
zum Zweck der Überwachung,
2. den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreffen,
3. der Vertretung der Beschäftigten, soweit es sich um nicht personenbezogene Daten handelt.
(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im
Bereich hohen Risikos ausgeübt werden, unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein
Maßnahmenplan nach § 10 Absatz 5 beizufügen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr die Mitteilung
elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Tätigkeiten mit Asbest, die nach § 11a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 3 Nummer 2
angezeigt wurden.
(6) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktions
toxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass
1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf
a) durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4,
b) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen
Belastungen der Beschäftigten,
2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer unvorhergesehenen Exposition oder bei einem Unfall
unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu
ergreifenden Maßnahmen informiert werden.

§ 11
Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
(1) Verboten sind:
1. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender
mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-
Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent,
2. die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde und die bei
Tätigkeiten anfallen, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und
3. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich
Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.
Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben
unberührt.
(2) Ausgenommen von den Verboten sind:
1. das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen,
einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie von Teilflächen oder aus
Teilbereichen dieser Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen
(Abbrucharbeiten),
2. folgende Sanierungsarbeiten:
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube
mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus
technischen Gründen nicht möglich ist, und
b) Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien,
sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,
3. folgende Instandhaltungsarbeiten:
a) die Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder
technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie
b) Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen, die im Rahmen der laufenden Nutzung
erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien
verbunden ist; die funktionale Instandhaltung erfasst auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik;
dies umfasst auch Maßnahmen zur energetischen Sanierung,
4. Tätigkeiten, die im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten als vorbereitende,
begleitende oder abschließende Tätigkeiten erforderlich sind oder
5. Tätigkeiten zu Forschungs-, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für
1. feste Überdeckung oder Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand-
und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen und
2. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und
Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
(4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in
§ 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn
dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.
(5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn
1. keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,
2. das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist; dies ist der Fall, wenn das
asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt,
3. das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht in einer Form kaschiert wird, die ein späteres Erkennen
verhindern oder erheblich erschweren würde, und
4. ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit nicht erheblich
erschwert wird.
(6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 sowie nach Absatz 3.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1
bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von
Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen
zu minimieren.

§ 11a
Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 vor Aufnahme der Tätigkeit
1. die ihm nach § 5a Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu
berücksichtigen,
2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres nach § 5a Absatz 2 zu berücksichtigen,
3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind,
4. festzustellen, ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,
5. zu ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich
niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, und
6. einen Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2 zu erstellen.
Wenn gemäß Satz 1 Nummer 2 mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, kann in
der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Abweichend von dem in Satz 2 genannten Stichtag
gelten für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse andere Übergangsfristen, die in
Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen,
wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5, § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind.
(2) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die
erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt. Der Arbeitgeber hat
vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine
Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder minimiert wird. Der Arbeitgeber hat risikobezogen
Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 festzulegen und umzusetzen, dabei sind die nach § 20
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, durch
die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird.
(3) Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen
Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder
elektronisch zu beantragen. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt. Sie kann
mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet
werden.
(4) Der Arbeitgeber hat Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der
zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch nach Anhang I Nummer 3.5 anzuzeigen. Art und Umfang der
Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen
auf die Einhaltung der Frist verzichten. Sie kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird,
wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung
Einsicht in die Anzeige zu gewähren.
(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass
1. die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde nach
Anhang I Nummer 3.7 verfügt; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so
hat er zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen,
2. die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die über eine Sachkunde nach
Anhang I Nummer 3.7 verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der
Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein,
3. die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6
verfügen.
Die Anforderungen an die Sachkunde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind abhängig von den im Betrieb zu
erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten. Bei der Anwendung
anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person
durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I
Nummer 3.6 Absatz 2 erworben werden.
(6) Auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb 1 000 Fasern je Kubikmeter sind die Absätze 1 bis 5 nicht
anzuwenden. Bei diesen Tätigkeiten sind staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 zu
ergreifen.“
12. Der bisherige § 11 wird § 12.
13. § 14 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
14. § 15 Absatz 5 wird aufgehoben.

15. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „elektronisch“ die Wörter „gemäß Satz 2 oder 4“ eingefügt.
bb) Die Folgenden Sätze werden angefügt:
„Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie
hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der
Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene
Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach
Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. Dabei sind die nach § 20
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen.“
16. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 hat der
Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür
ein Format zur Verfügung stellt.“
17. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine Kopie des Maßnahmenplans nach § 10 Absatz 5 bei Tätigkeiten im Bereich mittleren oder hohen
Risikos.“
18. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 11 Absatz 6 bleibt unberührt.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9 sowie entsprechende Ermittlungs- und
Messverfahren vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei
a) bei der Festlegung dieser Grenzwerte und Konzentrationen sicherzustellen ist, dass der Schutz der
Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der
Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler
Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien
in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen:
aa) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom
5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 241) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,
bb) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2022/431 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, sowie
cc) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330
vom 16.12.2009, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe“ durch die
Wörter „Grenzwerte und Konzentrationen“ ersetzt.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. entgegen § 10a Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
3b. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „entgegen“ die Wörter „§ 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3,“ eingefügt.
d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „entgegen“ die Wörter „§ 15d Absatz 1 Satz 5 oder“ eingefügt.
21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
c) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
d) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt
wird,
17. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Atemschutz nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,“.
e) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a bis 17f eingefügt:
„17a. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
17b. entgegen § 10a Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt,
17c. entgegen § 10a Absatz 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter oder eine Vertretung
unterrichtet und informiert wird,
17d. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Satz 1 einen
Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
17e. entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Aufgabe durch eine dort genannte Person erfolgt,
17f. entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Tätigkeit durch
eine dort genannte Person beaufsichtigt wird“.
f) In den Nummern 18 bis 19c wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
g) Die Nummern 26 bis 28 werden aufgehoben.
h) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
„29a. ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt,“.
22. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Rohstoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gewinnt,
aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwendet,
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 asbesthaltige Materialien
verwendet oder an asbesthaltigen Materialien tätig wird,
3. ohne Zulassung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 4 erster Halbsatz eine dort genannte
Tätigkeit ausübt,“.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
23. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 15c Absatz 1“ die Wörter „oder nach § 15d“ eingefügt und die
Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
„(3) § 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der
jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde.
Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu
treffen.
(4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2
Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und
entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren
Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige
Ermittlung der Exposition nachweisen kann.

(5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die
Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.
(6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte
sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember
2027 Anwendung.
(7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte
Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten
Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum
28. Juli 2027 nachzuweisen.
(8) Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt
wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer
Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu
beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.“
24. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3,
§ 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.
b) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 3 wie folgt gefasst:
„ Nummer 3 Asbest“.
c) In Nummer 1.1 und 1.6 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
d) Nummer 2.1 Satz 2 und 3, Nummer 2.2 Absatz 3 und Nummer 2.4 werden aufgehoben.
e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 3
Asbest
3.1 Anwendungsbereich
Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder
freigesetzt werden können.
3.2 Arbeitsplan
Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu
beschreiben:
1. Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
2. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
3. das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine
Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b
kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
3.3 Schutzmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung und Umsetzung risikobezogener Schutzmaßnahmen nach § 11a Absatz 2 hat der
Arbeitgeber sicherzustellen, dass
1. die Schutzmaßnahmen geeignet sind, die Ausbreitung von asbesthaltigem Staub aus dem Arbeitsbereich
zu verhindern; geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere
a) staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs,
b) Lüftungseinrichtung mit ausreichender Unterdruckhaltung,

c) Personenschleuse mit Dusche,
d) Materialschleuse,
2. die erforderlichen Hygienemaßnahmen ergriffen und eingehalten werden,
3. Arbeitsbereiche sowie Arbeitsmittel nach Abschluss der Tätigkeiten fachgerecht gereinigt werden; vor
Freigabe der Arbeitsbereiche ist der Erfolg der Reinigung zu prüfen oder nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit
erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
verwenden.
(3) Vor dem Rückbau von baulichen oder technischen Anlagen sind asbesthaltige Materialien zu
entfernen, soweit dies möglich ist.
3.4 Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 11a Absatz 3 wird erteilt, wenn
1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass
a) die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
b) die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Zulassungsantrag Folgendes beizufügen:
1. eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten,
2. den Nachweis, dass die sicherheitstechnische Ausstattung des Betriebs für die Tätigkeiten ausreichend
und geeignet ist,
3. die Angabe zu den sachkundigen Personen sowie die entsprechenden Sachkundenachweise,
4. die Zahl der fachkundigen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen sollen.
3.5 Anzeige
(1) Die Anzeige nach § 11a Absatz 4 erfolgt unternehmens- oder objektbezogen. Die Anzeige ist vor einer
Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten
führen kann, erneut vorzunehmen. Der Anzeige ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
einschließlich des Arbeitsplans sowie der Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und
aufsichtführenden Personen beizufügen.
(2) Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind unternehmensbezogen anzuzeigen. In der
unternehmensbezogenen Anzeige hat der Arbeitgeber anzugeben:
1. Ort der Betriebsstätte,
2. Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren,
4. Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
5. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
7. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen.
(3) Bei wechselnden Arbeitsstätten
1. sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort
der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen oder
2. ist bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige mit Angaben nach Absatz 2
erforderlich; ergänzend sind der Ort der Arbeitsstätte und Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen
sowie eine Kopie der Zulassung nach § 11a Absatz 3 beizufügen.
Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
zusätzlich festgelegt werden, dass ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der
Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzuzeigen sind.
3.6 Fachkunde
(1) Die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Hinsichtlich Inhalt, Umfang und
Bescheinigung der erforderlichen Fachkenntnisse sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Die spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme für eine aufsichtführende Person nach § 11a
Absatz 5 Satz 3 ist von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gewerkespezifischen
Fachverband durchzuführen. Sie bedarf keiner behördlichen Anerkennung. Der Lehrgangsträger hat der

zuständigen Behörde die Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen einmal vor Beginn des
jeweils ersten Lehrgangs mitzuteilen. Die Qualifikationsmaßnahme umfasst keine abschließende Prüfung.
Die Teilnahme wird durch einen Qualifikationsnachweis bescheinigt. Der Qualifikationsnachweis ist zeitlich
nicht befristet.
3.7 Sachkunde
(1) Der Nachweis der nach § 11a Absatz 5 erforderlichen Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang.
(2) Der Sachkundelehrgang hat die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um die
jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können. Die Inhalte des Lehrgangs können
gewerkespezifisch ausgerichtet werden. Teil des Lehrgangs ist eine theoretische Prüfung über dessen
wesentliche Inhalte. Bei den Inhalten des Lehrgangs und der theoretischen Prüfung sind die
Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
(3) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter
Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils sechs Jahre, gerechnet ab
dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.
(4) Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs gemäß Absatz 1 wird für einen Zeitraum von maximal
sechs Jahren erteilt und kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen
können nachträglich angeordnet werden.
3.8 Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse
gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1720)
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem
20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:
1. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
2. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in
solche Heizgeräte eingebaut waren,
3. Anstrichstoffe,
4. Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
5. Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und
Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe:
1. Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
2. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
3. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine
sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen
asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge
und gewerbliche Anwendung,
6. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern
mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.“
f) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Einer Sachkunde gleichgestellt sind
1. Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind
hinsichtlich der dort genannten Anwendungsbereiche, sowie
2. hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung
a) Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur
Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
b) Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und
c) Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht
in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik.“
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „um“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

25. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu“ die Angabe „§ 10 Absatz 1,“ eingefügt.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Nummer 1 (weggefallen)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe“.
c) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.
d) In Nummer 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „Kategorie 1A
oder 1B“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 5
Biopersistente Fasern
(1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im
Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:
1. Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von
über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie
2. Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr
als 0,1 Prozent enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für künstliche Mineralfasern, wenn
a) ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder
b) die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt,
sowie
2. für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und die
Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit
nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“
26. In der Überschrift zu Anhang III werden die Wörter „zu § 11 Absatz 4“ durch die Wörter „zu § 12 Absatz 4“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der PSA-Benutzungsverordnung
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) werden die
Wörter „über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter „(EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Biostoffverordnung
Die Fußnote zu Nummer 22 des Anhangs II der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„* In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über
eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr
und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom
11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1),
geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353
aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.“
Artikel 4
Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
In der Anlage Abschnitt 5 der BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712) wird
jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2024
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 384. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes eed8a2fcabca68dc….