Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2549

BGBl. 2016 I S. 2549 · 87.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
                                                     Verordnung
                                        zur Umsetzung der Richtlinie

2014/27/EU
                                   und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1
                                                        Vom 15. November 2016

     Es verordnen auf Grund

– des § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5
  Satz 1 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes,
  von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 3
  Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
  2000 (BGBl. I S. 2048) eingefügt worden ist, die
  Bundesregierung,

– des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buch-
  stabe d und e sowie Absatz 3, des § 17 Absatz 1 in
  Verbindung mit Absatz 7 sowie der Absätze 2 bis 4,
  der §§ 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
  (BGBl. I S. 3498, 3991) die Bundesregierung,

– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-
  satz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher-
  heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
  S. 2178; 2012 I S. 131) die Bundesregierung sowie

1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie

    2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,
    92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie
    2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

– des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-
  giewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6
  Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli
  2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                   Änderung der
               Gefahrstoffverordnung

  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 3   Gefahrenklassen“.
   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätig-

            keiten mit krebserzeugenden, keimzell-
            mutagenen und reproduktionstoxischen
            Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“.

   c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe an-
    ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-         gefügt:
    stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
    (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).

„§ 25 Übergangsvorschrift“.
BGBl. 2016, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
  d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zu-
     bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
     setzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1
     wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das
     Wort „Gemische“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
           durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. bestimmten Stoffen, Gemischen und
              Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kenn-
              zeichnungen zu versehen sind, nach Maß-
              gabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates
              vom 16. September 1996 über die
              Beseitigung polychlorierter Biphenyle
              und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
              (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die
              durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
              (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-
              ändert worden ist,“.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3b Ab-
           satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3
           Nummer 11“ und das Wort „Zubereitungen“
           durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Ab-
           satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3
           Nummer 12“ und die Wörter „§ 3b Absatz 1
           Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Num-
           mer 11“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun-
     gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das
     Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi-
     sche“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeug-
       nis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und
       Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach
       Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom

       16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-

       zeichnung und Verpackung von Stoffen und

       Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der

       Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und

       zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

       1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1),
       die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221
       (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor-
       den ist.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

          „(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefah-

       renklasse gewässergefährdend nach der Verord-

       nung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Ge-
       mische, wenn sie selbst oder ihre Umwand-
       lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit
       von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tie-
       ren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu

     verändern, dass dadurch sofort oder später
     Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden
     können.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder
     reproduktionstoxisch sind

     1. Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG)
        Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fas-
        sung als karzinogen, keimzellmutagen oder
        reproduktionstoxisch eingestuft sind,
     2. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung
        als karzinogen, keimzellmutagen oder repro-
        duktionstoxisch nach Anhang I der Verord-
        nung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils gelten-
        den Fassung erfüllen,
     3. Gemische, die einen oder mehrere der in § 2
        Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe
        enthalten, wenn die Konzentration dieses
        Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen
        oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen
        nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in
        der jeweils geltenden Fassung erreicht oder
        übersteigt, die für die Einstufung eines Ge-
        mischs als karzinogen, keimzellmutagen oder
        reproduktionstoxisch festgelegt sind,
     4. Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den
        nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Re-
        geln und Erkenntnissen als krebserzeugend,
        keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch
        bezeichnet werden.“
  e) In Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
     das Wort „Gemische“ ersetzt.
  f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-
     gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
  g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
     fügt:
       „(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen
     umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen wer-
     den können durch Tätigkeiten mit
     1. Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit ei-
        ner physikalischen Gefahr nach der Verord-
        nung (EG) Nr. 1272/2008 oder

     2. weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verord-

        nung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer phy-

        sikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber

        miteinander oder aufgrund anderer Wechsel-

        wirkungen so reagieren können, dass Brände

        oder Explosionen entstehen können.“

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 3

                   Gefahrenklassen

    (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind
  Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die

  den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

  dargelegten Kriterien entsprechen.

    (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art
  der Gefährdung wieder und werden unter Angabe
  der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung
  (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
BGBl. 2016, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
1. Physikalische Gefahren

   a) Explosive Stoffe/Gemische
      und Erzeugnisse mit Explo-
      sivstoff

   b) Entzündbare Gase

   c) Aerosole

   d) Oxidierende Gase
   e) Gase unter Druck

   f)   Entzündbare Flüssigkeiten
   g) Entzündbare Feststoffe
   h) Selbstzersetzliche Stoffe
      und Gemische
   i)   Pyrophore Flüssigkeiten

   j)   Pyrophore Feststoffe
   k) Selbsterhitzungsfähige
      Stoffe und Gemische
   l)   Stoffe und Gemische, die in
        Berührung mit Wasser ent-
        zündbare Gase entwickeln

   m) Oxidierende Flüssigkeiten
   n) Oxidierende Feststoffe

   o) Organische Peroxide

   p) Korrosiv gegenüber Metallen

2. Gesundheitsgefahren

   a) Akute Toxizität (oral, dermal

      und inhalativ)

   b) Ätz-/Reizwirkung auf die
      Haut
   c) Schwere Augenschädi-
      gung/Augenreizung
   d) Sensibilisierung der Atem-
      wege oder der Haut

   e) Keimzellmutagenität
   f)   Karzinogenität

   g) Reproduktionstoxizität

   h) Spezifische Zielorgan-Toxi-
      zität, einmalige Exposition
      (STOT SE)

   i)   Spezifische Zielorgan-Toxi-
        zität, wiederholte Exposition
        (STOT RE)

   j)   Aspirationsgefahr

3. Umweltgefahren

   Gewässergefährdend (akut und
   langfristig)

4. Weitere Gefahren

   Die Ozonschicht schädigend

  Nummerierung                               §4
nach Anhang I der
 Verordnung (EG)         Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
  Nr. 1272/2008        (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
      2             packung von Stoffen und Gemischen sowie von Er-
                    zeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den
      2.1           Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
                    Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Ver-

                    kehr gebracht worden sind und die nach den Be-
      2.2           stimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekenn-
                    zeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai
      2.3
                    2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
      2.4           eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
      2.5             (2) Bei der Einstufung von Stoffen und Ge-
                    mischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt ge-
      2.6           gebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.
      2.7             (3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Ge-
      2.8           mischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht
                    werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.
      2.9             (4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche
                    Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind je-
      2.10          der Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformatio-
      2.11          nen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher
                    Sprache beizufügen.
      2.12             (5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein
                    Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in
                    Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hi-
                    naus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinha-
      2.13          ber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
      2.14          (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeich-
                    nung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu an-
      2.15
                    gebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28
      2.16          Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung
                    auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich
      3             zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung ent-
                    sprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Ver-
      3.1
                    ordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei

                    die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten
      3.2           Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2
                    Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendun-
      3.3           gen zu beziehen sind.
                       (6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeits-
      3.4           stoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung
                    sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverord-
                    nung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 so-
      3.5           wie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein
      3.6           biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den
                    folgenden Elementen zu kennzeichnen:
      3.7
                    1. Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2
      3.8              Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU)
                       Nr. 528/2012,

                    2. Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-
      3.9              pen nach § 3 der Biostoffverordnung und

                    3. im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2
                       und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hin-
      3.10             zufügung des Symbols für Biogefährdung nach
                       Anhang I der Biostoffverordnung.
      4
                       (7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im
      4.1           Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem
                    Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.
                      (8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter
      5
                    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zu-
      5.1           sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit An-
BGBl. 2016, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
  hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ih-
  rer jeweils geltenden Fassung.

     (9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines
  Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf
  Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Ver-
  fügung zu stellen, die dieser für eine ordnungs-
  gemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn
  1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder
     des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder

  2. die Information über eine Verunreinigung oder

     Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett

     oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs

  dafür nicht ausreicht.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hersteller,

     Einführer und erneuten Inverkehrbringer“ durch

     das Wort „Lieferanten“ und das Wort „Zuberei-

     tungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „erbgutver-
     ändernd oder fortpflanzungsgefährdend“ durch
     die Wörter „keimzellmutagen oder reproduk-
     tionstoxisch“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zuberei-
           tungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Her-
           stellers oder Inverkehrbringers“ durch das

           Wort „Lieferanten“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer“
           durch das Wort „Lieferanten“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“
           durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Inverkehrbringer“

           durch das Wort „Lieferant“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem
       Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und ge-
       kennzeichnet worden sind, beispielsweise inner-
       betrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische,
       hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin-
       dest aber hat er die von den Stoffen oder Ge-
       mischen ausgehenden Gefährdungen der Be-
       schäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Ge-
       fahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.“

  d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun-
     gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
  e) In Absatz 7 werden die Wörter „Hersteller oder
     Inverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er-
     setzt.
  f) In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Der Arbeitgeber hat“ die Wörter „nach Satz 2“
     eingefügt.
  g) In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter „dem
     Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerk-
     male“ durch die Wörter „gefährlichen Eigen-
     schaften des Gefahrstoffs“ ersetzt.

  h) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

        „(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine
     Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige
     Informationen zur akut toxischen, reizenden,
     hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen
     Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizi-
     tät bei wiederholter Exposition vor, sind die
     Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeur-
     teilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute To-
     xizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3,

     Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2,

     Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzell-

     mutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Ziel-
     organ-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT
     RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der
     Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungs-

     kategorien sind die entsprechenden nach § 20

     Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln

     und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-
     gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

  b) In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie
     folgt gefasst:

     „1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April
         1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicher-
         heit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
         durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
         (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
         kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

         (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt

         durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65
         vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, ein-
         schließlich der Richtlinien über Arbeitsplatz-
         grenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der
         Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,

     2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 29. April
        2004 über den Schutz der Arbeitnehmer ge-

        gen Gefährdung durch Karzinogene oder
        Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzel-
        richtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1
        der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodi-
        fizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
        S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204
        vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die
        Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist,
        sowie“.
8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zuberei-
              tungen“ durch das Wort „Gemische“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuberei-
              tungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
              setzt und werden die Wörter „oder nach
              den Übergangsvorschriften dieser Ver-
              ordnung der Richtlinie 67/548/EWG
              oder der Richtlinie 1999/45/EG“ gestri-
              chen.
BGBl. 2016, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen“
          durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
      Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kate-
      gorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Ka-
      tegorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B
      oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B
      eingestuft sind, unter Verschluss oder so auf-
      bewahrt oder gelagert werden, dass nur fach-
      kundige und zuverlässige Personen Zugang
      haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Ge-

      mischen dürfen nur von fachkundigen oder be-

      sonders unterwiesenen Personen ausgeführt

      werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stof-
      fen und Gemischen, die als reproduktions-
      toxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atem-
      wegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1
      und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen
      oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie
      für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch
      Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vor-
      mals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der
      Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich
      bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als
      gesundheitsschädlich sind die entsprechenden
      nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebe-
      nen Regeln und Erkenntnisse zu berücksich-
      tigen.“
 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-
      fährlichkeitsmerkmale“ durch das Wort „Gefah-
      renklasse“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zu-
      bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
      setzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
               Besondere Schutzmaßnahmen
           bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
       keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen
          Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“.
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erbgut-
      verändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden“
      durch die Wörter „keimzellmutagenen oder re-
      produktionstoxischen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbar-
          keitsgefährdenden“ durch die Wörter „keim-
          zellmutagenen oder reproduktionstoxischen“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die
          Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom
          27.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter „zuletzt
          durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65
          vom 5.3.2014, S. 1)“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden
      jeweils die Wörter „erbgutverändernde oder
      fruchtbarkeitsgefährdende“ durch die Wörter

      „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische“
      ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „erbgutverän-
          dernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden“
          durch die Wörter „keimzellmutagenen oder
          reproduktionstoxischen“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „erbgutver-
          ändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende“
          durch die Wörter „keimzellmutagene oder re-
          produktionstoxische“ ersetzt.

      cc) In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die

          Angabe „1 oder 2“ durch die Angabe „1A

          oder 1B“ ersetzt.

11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der
   Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz
   der Beschäftigten und anderer Personen vor phy-
   sikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er
   hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Ge-
   fährdungen vermieden oder so weit wie möglich
   verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätig-
   keiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu
   Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann.
   Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5
   zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgeset-
   zes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften
   bleiben unberührt.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Zu-
      bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
          „erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-
          gefährdenden“ durch die Wörter „keimzell-
          mutagenen oder reproduktionstoxischen“
          und die Angabe „1 oder 2“ durch die Angabe
          „1A oder 1B“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-
          keiten“ die Wörter „mit krebserzeugenden
          oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der
          Kategorie 1A oder 1B“ eingefügt.
13. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
    „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
    setzt.

14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anla-
   gen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in
   Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht
   für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen
   für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwen-
   den von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung
   dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn
   1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder
      Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden
      oder
   2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe,
      Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumut-
      baren Härte führen würde
BGBl. 2016, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
   und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft
   am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern je
   Kubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von
   der Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, über-
   mitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum
   31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Be-
   richt, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht,
   die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmere-
   gelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Er-
   gebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den
   Bericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemi-
   kalien übermittelt der Europäischen Kommission
   eine Kopie des Berichts.“
15. In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die
    Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsge-
    fährdenden“ durch die Wörter „keimzellmutagenen
    oder reproduktionstoxischen“ sowie die Angabe
    „1 oder 2“ durch die Angabe „1A oder 1B“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.

   c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort
      „Inverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er-
      setzt.
17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 10“ durch
      die Angabe „Absatz 12“ ersetzt und werden die
      Wörter „oder Satz 2“ gestrichen.
   b) In Nummer 11 werden die Wörter „Stoffe und
      Zubereitungen“ durch die Wörter „Stoffe oder
      Gemische“ ersetzt.

   c) In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Zu-

      bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-

      setzt.

18. In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das
    Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
    ersetzt.

19. Folgender § 25 wird angefügt:

                           „§ 25

                   Übergangsvorschrift

      § 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschä-
   digenden Wirkungen von reproduktionstoxischen
   Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019
   Anwendung.“
20. Anhang I wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort
      „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort „Zuberei-
      tungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
   c) In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die
      Wörter „sehr giftigen, giftigen und gesund-
      heitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen so-
      wie Zubereitungen“ durch die Wörter „als akut
      toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielor-
      gantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stof-
      fen und Gemischen sowie Gemischen“ ersetzt.
   d) In Nummer 3.2 wird das Wort „Zubereitungen“
      durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit fol-
      genden Stoffen und Gemischen, sofern sie
      als Begasungsmittel zugelassen sind und
      als solche eingesetzt werden:
      1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blau-
         säure) sowie Stoffe und Gemische, die
         zum Entwickeln oder Verdampfen von Hy-
         drogencyanid oder leicht flüchtigen Hydro-
         gencyanidverbindungen dienen,
      2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und
         Gemische, die Phosphorwasserstoff ent-
         wickeln,
      3. Ethylenoxid und Gemische, die Ethylen-
         oxid enthalten,

      4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).“

   bb) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“
       durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
   cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkei-
      ten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die
      als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder
      spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 ein-
      zustufen und für diese Tätigkeiten zugelas-
      sen sind.“

   dd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an be-
      gasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahr-
      zeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und
      Containern, die mit Begasungsmitteln be-
      handelt worden sind, die als akut toxisch Ka-

      tegorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-

      toxisch Kategorie 1 einzustufen sind.“

f) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und
       Absatz 7 wird jeweils das Wort „Zubereitun-
       gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

   bb) In Absatz 5 wird das Wort „Zubereitungen“

       durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

   cc) In Absatz 7 werden die Wörter „sehr giftigen
       oder giftigen Stoffen und Zubereitungen“
       durch die Wörter „als akut toxisch Kate-
       gorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-
       toxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und
       Gemischen“ ersetzt.
g) In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1
   wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort
   „Gemische“ ersetzt.
h) Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Warnzeichen muss mindestens fol-
   gende Angaben tragen:
   1. das Signalwort „GEFAHR“,
   2. das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Kno-
      chen“ entsprechend akut toxisch Kategorie 1
      bis 3,

   3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
   4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
   5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
BGBl. 2016, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
  6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche
     erfolgt ist, und
  7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.

  Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachste-
  hend dargestellt:

                        GEFAHR

                  DIESE EINHEIT IST BEGAST
   MIT            [Bezeichnung des Begasungsmittels*]
   SEIT           [Datum*]

                  [Stunde*]

   Belüftet am    [Datum*]

                 ZUTRITT VERBOTEN
  * entsprechende Angaben einfügen                      “.
i) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Zuberei-
      tungen“ durch das Wort „Gemischen“ er-
      setzt.

  bb) In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort „Zu-
      bereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemi-
      sche“ ersetzt.
j) In Nummer 5.2 wird das Wort „Zubereitungen“
   jeweils durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

k) Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor
      Tabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das
      Wort „Zubereitungen“ jeweils durch das
      Wort „Gemische“ ersetzt.

  bb) In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort
      „Zubereitungen“ jeweils durch das Wort
      „Gemischen“ ersetzt.

l) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

  aa) In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das
      Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-
      mischen“ ersetzt.
  bb) In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2,
      5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort
      „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“
      ersetzt.

  cc) In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Num-
      mer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3
      Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4
      und 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Num-
      mer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4
      wird das Wort „Zubereitungen“ jeweils durch
      das Wort „Gemische“ ersetzt.

  dd) In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und
      5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort „Zubereitun-
      gen“ jeweils durch das Wort „Gemischen“
      ersetzt.

m) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
  aa) In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das
      Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-
      mische“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird je-
          weils das Wort „Zubereitungen“ durch das
          Wort „Gemische“ ersetzt.

   n) In Nummer 5.6 wird das Wort „Zubereitungen“
      durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
21. Anhang II wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort
      „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2
      Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
      durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1

      Ziffer 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“

      durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
   d) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „einer
      Zubereitung“ durch die Wörter „einem Gemisch“
      ersetzt.
22. Anhang III wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Num-
      mer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Ab-
      satz 5 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
      durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

   b) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppel-
      buchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter
      „die Zubereitung“ durch die Wörter „das Ge-
      misch“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
           Betriebssicherheitsverordnung

  Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern „in
      Anhang 2“ die Wörter „in § 18 und“ eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen
      im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirt-
      schaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im
      Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
      Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind.
      Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energie-
      anlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Ener-
      giewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem
      Betriebsgelände von Unternehmen der öffentli-
      chen Gasversorgung von diesen errichtet und
      betrieben werden.“

 2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

      „(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind An-
   lagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsi-
   cherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verord-
   nung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1
   erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbe-
   dürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer-
   und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb
   dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.“
BGBl. 2016, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab-
   satz 8 der Gefahrstoffverordnung“ durch die Wörter
   „§ 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung“ ersetzt.

4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig
  verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schrift-
  liche Betriebsanweisung für die Verwendung des
  Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten ver-
  ständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle
  zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Ar-
  beitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach
  § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mit-
  geliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsan-
  weisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der
  Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt
  mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebs-
  anleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Infor-

  mationen enthalten, die einer Betriebsanweisung

  entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicher-

  heitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingun-

  gen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wieder-

  kehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeits-

  schutzgesetzes in Bezug zu nehmen.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-
     lage“ durch die Wörter „ein Arbeitsmittel“ er-
     setzt.

  b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen
       Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung
       durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen
       zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhn-
       lichen Ereignissen betroffen sind, die schädi-
       gende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben
       können, durch die Beschäftigte gefährdet wer-
       den können, sind vor ihrer weiteren Verwendung
       einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur
       Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
       Außergewöhnliche Ereignisse können insbeson-

       dere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-
       wendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse
       sein.

          (4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genann-

       ten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vor-

       gaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1

       bis 3.“

  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“

               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

                „4. Name und Unterschrift der zur
                    Prüfung befähigten Person; bei
                    ausschließlich elektronisch über-
                    mittelten Dokumenten elektroni-
                    sche Signatur.“
       bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Be-
           triebsorten verwendet, ist“ die Wörter „am
           Einsatzort“ eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe
         der in Anhang 2 genannten Vorgaben“ ge-
         strichen.
     bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
         „errichtet“ die Wörter „oder geändert wor-
         den“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
     fung vor erstmaliger Inbetriebnahme“ durch die
     Wörter „den Prüfungen nach Absatz 1“ und das
     Wort „wirksam“ durch das Wort „funktionsfähig“
     ersetzt.
  c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

     „Darüber hinaus können alle Prüfungen nach

     prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart

     oder die Betriebsweise einer überwachungsbe-

     dürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung

     befähigten Person durchgeführt werden. Bei

     überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen

     ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und
     nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen
     Standort aufgestellt werden, können die Prüfun-
     gen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befä-
     higte Person durchgeführt werden.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. Eignung und Funktion der technischen
             Schutzmaßnahmen sowie Eignung der
             organisatorischen Schutzmaßnahmen,“.

     bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.
     cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

         „9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei
             Prüfung durch zugelassene Über-
             wachungsstellen zusätzlich Name der

             zugelassenen Überwachungsstelle; bei

             ausschließlich elektronisch übermittelten

             Dokumenten die elektronische Signatur.“

  b) In Absatz 2 wird das Wort „festlegenden“ durch

     das Wort „prüfenden“ ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
              „2. Anlagen mit Druckgeräten nach An-
                  hang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
                  Satz 1 Buchstabe c, in denen mit
                  einer Füllkapazität von mehr als 10
                  Kilogramm je Stunde ortsbeweg-
                  liche Druckgeräte im Sinne von An-
                  hang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1
                  Satz 2 Buchstabe b mit Druckga-
                  sen zur Abgabe an Andere befüllt
                  werden,“.
BGBl. 2016, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
          bbb) In Nummer 3 wird das Wort „ortsfeste“
               gestrichen.
          ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Num-
               mern 5 bis 8“ durch die Wörter „Num-
               mern 5 bis 7“ ersetzt.

          ddd) Nummer 8 wird aufgehoben.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1
          Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigen-

          schaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der
          Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie
          einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad
          Celsius haben.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorge-
      hen, dass
      1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich
         aus der Arbeitsumgebung und durch Wech-
         selwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, ins-
         besondere anderen überwachungsbedürfti-

         gen Anlagen, die in einem räumlichen oder

         betriebstechnischen Zusammenhang mit der
         beantragten Anlage verwendet werden, be-
         trachtet wurden und die Anforderungen und
         die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeig-
         net sind, und

      2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiede-

         ner Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen

         nach § 13 berücksichtigt wurden.“

 9. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Schutz der Beschäftigten“ die Wörter „und, soweit
    überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind,
    auch mit dem Schutz anderer Personen“ eingefügt.
10. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Ab-
   schnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürf-
   tigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   verwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der
   Bundespolizei ist das zuständige Bundesministe-
   rium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt
   auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genann-
   ten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von

   der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des

   Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei

   genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der

   Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende über-
   wachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Ab-
   schnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Auf-
   sichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses
      für Betriebssicherheit wird mit dem Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
      Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen
      Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit
      und Soziales zusammen.
         (4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht
      öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergeb-

      nisse des Ausschusses sowie Niederschriften
      der Untergremien sind vertraulich zu behandeln,
      soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Un-
      tergremien oder den Mitgliedern des Ausschus-
      ses obliegen, dem nicht entgegenstehen.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
      Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
      sätze 6 bis 8.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Ge-
              fährdung nicht, nicht richtig oder nicht
              rechtzeitig beurteilt,“.
      bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
      cc) In Nummer 10 wird das Wort „Arbeitnehmer“
          durch das Wort „Beschäftigter“ ersetzt.
      dd) In Nummer 31 wird das Wort „oder“ gestri-
          chen.

      ee) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32

          eingefügt:

          „32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar-
               beitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1
               Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1
               Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1
               Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,

               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

               erstattet oder“.

      ff) Die bisherige Nummer 32 wird die Num-
          mer 33.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „installiert
          und“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „den“ durch das
          Wort „einen“ ersetzt und werden die Wörter
          „dem Notdienst“ gestrichen.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Num-
          mer 4.1 Satz 3“ durch die Wörter „Num-
          mer 4.1 Satz 5“ ersetzt.
      dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-

              dung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6

              nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe

              herbeirufen kann,“.

      ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung
              mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1
              oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1
              bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder
              Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4
              Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Num-
              mer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7
              Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9
              Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine über-
              wachungsbedürftige Anlage geprüft
              wird,“.
      ff) In Nummer 10 werden die Wörter „Nummer 5
          oder Nummer 20“ durch die Wörter „Num-
          mer 9 oder Nummer 24“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab-
       satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsi-
       cherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
       fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar-
       beitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2
       Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Num-
       mer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3
       eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig erstattet.“

13. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab-

       schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem
       30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt
       wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2
       Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor
       dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung
       gestellt wurden, müssen den Anforderungen des
       Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. De-
       zember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für
       den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1
       Satz 2.“

   b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
          „(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab-
       schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem
       Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vor-
       schriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden
       Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder
       wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wie-
       derkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2
       Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung
       erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach
       der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebs-
       sicherheitsverordnung durchzuführen.

          (4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3

       Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach
       der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
       durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni
       2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist
       die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum
       1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach
       Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist
       erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der In-

       betriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15

       Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden
       Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

          (5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3
       Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Num-
       mer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte
       Personen auch ohne die dort vorgeschriebene
       Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie
       nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden
       Betriebssicherheitsverordnung entsprechende
       Prüfungen befugt durchgeführt haben.

           (6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4
       Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach
       der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen.
       Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem An-
       lagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Num-
       mer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtun-
       gen bestehen, kann für die Festlegung der Prüf-
       frist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagen-

      teils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüf-
      inhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfin-
      halten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei
      Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft
      wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens
      bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
         (7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4
      Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der
      letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei
      Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 ge-
      prüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spä-

      testens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.“

14. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

      „4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Ab-
           schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt,
           hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der
           Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunika-
           tionssystem wirksam ist, über das ein
           Notdienst ständig erreicht werden kann.
           Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Not-
           fallplan anzufertigen und einem Notdienst
           vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu
           stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüg-
           lich angemessen reagieren und umgehend
           sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten
           kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein
           muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der
           Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der
           Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens
           enthalten:
           a) Standort der Aufzugsanlage,

           b) Angaben zum verantwortlichen Arbeit-
              geber,
           c) Angaben zu den Personen, die Zugang
              zu allen Einrichtungen der Anlage ha-

              ben,

           d) Angaben zu den Personen, die eine Be-
              freiung Eingeschlossener vornehmen
              können,
           e) Kontaktdaten der Personen, die Erste
              Hilfe leisten können (zum Beispiel Not-
              arzt oder Feuerwehr),

           f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn

              einer Befreiung und

           g) die Notbefreiungsanleitung für die Auf-
              zugsanlage.

           Die Notbefreiungsanleitung und die zur Be-
           freiung Eingeschlossener erforderlichen
           Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme
           in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzu-
           stellen. Wer eine Aufzugsanlage nach An-
           hang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b
           betreibt, in der eine Person eingeschlossen
           werden kann, hat dafür zu sorgen, dass
           diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen
           Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5
           entsprechend.“

   b) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
      „5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und
           betrieben werden, dass Beschäftigte oder
           andere Personen nicht gefährdet werden.“
BGBl. 2016, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559

15. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
      aa)   In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „vorschriftsmäßig und“ die Wörter „, soweit
            erforderlich,“ eingefügt.
      bb) Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer
            Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.“
   b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
      aa)   Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 wird das Wort „technischen“ gestrichen.
            bbb) In Satz 3 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3.2 wird Satz 2 aufgehoben.
      cc)   Nummer 3.4 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 werden den Wörtern „nach prüfpflichtigen Änderungen“ die Wörter „vor der Wieder-
                 inbetriebnahme“ vorangestellt.
            bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                 „Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
                 a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
                    Inhalt plausibel ist,
                 b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
                 c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
                    organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
                 d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wur-
                    den.“
            ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
                 „Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die
                 Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und
                 vorschriftsmäßig funktioniert.“
            ddd) In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter
                 „Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
            eee) Folgender Satz wird angefügt:
                 „Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von
                 – Lüftungsanlagen,
                 – Gaswarneinrichtungen,
                 – Inertisierungseinrichtungen und
                 – Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-
                   linie 2014/34/EU
                 als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrich-
                 tungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung be-
                 fähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
      ee)   Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
            „4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-
                 linie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosi-
                 onsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prü-
                 fung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
                 den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte
                 Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme
                 oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der
                 Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-
                 tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in
                 den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung
                 entspricht.“

BGBl. 2016, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560

       ff)   Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
             aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                  „Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
                  a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
                     Inhalt plausibel ist,
                  b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Män-
                     gel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und
                     angewendet wird,
                  c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-
                     wendet werden kann und
                  d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
                     organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.“
             bbb) In Satz 4 und 5 werden die Wörter „Nummer 3 bis 8“ jeweils durch die Wörter „Nummer 3 bis 7“
                  ersetzt.
       gg) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
             „5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
                  2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explo-
                  sionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
                  mer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wieder-
                  kehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten
                  Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
       hh) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
             „5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestand-
                  teil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18
                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen
                  Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähig-
                  ten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“
       ii)   Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Satz 2 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
             bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Änderungs- und Instandhaltungskonzepts“ durch das Wort „In-
                  standhaltungskonzepts“ ersetzt.
  c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
       aa)   In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
       bb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/35/EG“ durch die Angabe „Richt-
                  linie 2010/35/EU“ ersetzt.
             bbb) Folgender Satz wird angefügt:
                  „Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit
                  diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere
                  der Aufstellungsraum.“
       cc)   Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
             „a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prü-
                 fungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,“.
       dd) In Nummer 4.1 wird Satz 4 aufgehoben.
       ee)   In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
             „c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-
                 nisatorischen Maßnahmen geeignet sind,“.
       ff)   In Nummer 5.5 wird Satz 3 aufgehoben.
       gg) Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:
             „5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
                  a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
                  b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
                  wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vor-
                  legt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines
                  Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage
                  getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen

BGBl. 2016, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
         werden müssen. Ein Prüfergebnis
         werden.“
hh) Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:

darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen
    „5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten
         Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurtei-
         lung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die
         Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren
         beziehungsweise inneren Prüfung
nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden
         kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2
                      Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten
                  Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
             Temperatur von mehr als 110

               V               PS
             [Liter]          [Bar]

              >2         0,5 < PS ≤ 32

            ≤ 1 000      0,5 < PS ≤ 32

            > 1 000      0,5 < PS ≤ 32

            ≤ 1 000      0,5 < PS ≤ 32

              >2             > 32
Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

         PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
       [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

         ≤ 200                  bP                   bP

  200 < PS ∙ V ≤ 1 000         ZÜS                   bP

        > 1 000                ZÜS                   ZÜS

      Tabelle 3
                                 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern
              und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                     für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

               V               PS
             [Liter]          [Bar]

          1 < V ≤ 200        > 0,5

             > 200        0,5 < PS ≤ 1

              ≤1        200 < PS ≤ 1 000

              >1              >1

              ≤1            > 1 000

              >1              >1

       PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
     [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

 25 < PS ∙ V ≤ 200
                              bP                   bP

                             ZÜS                   bP
200 < PS ∙ V ≤ 1 000

                             ZÜS                   ZÜS
      > 1 000

      Tabelle 4
                                Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
                 ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                      für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

               V               PS
             [Liter]          [Bar]

          1 < V ≤ 200        > 0,5

             > 200        0,5 < PS ≤ 1

              >1              >1

              ≤1            > 1 000

              >1              >1

       PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
     [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

 50 < PS ∙ V ≤ 200
                              bP                   bP

200 < PS ∙ V ≤ 1 000         ZÜS                   bP

                             ZÜS                   ZÜS
      > 1 000
BGBl. 2016, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
Tabelle 5
                                   Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern
                und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                             für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

                 V              PS
               [Liter]         [Bar]

                          0,5 < PS ≤ 10

                ≤1            > 500

                ≤1            > 500

                >1            > 500

                          10 < PS ≤ 500

                              > 500

         PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
       [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

         > 200
                                bP                   bP
        ≤ 1 000

1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000

       ≤ 10 000                ZÜS                   bP

         > 200

       > 10 000                ZÜS                   ZÜS

         Tabelle 6
                                  Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
                   ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                              für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

                 V              PS
               [Liter]         [Bar]

                ≤1           > 1 000

               ≤ 10          > 1 000

                          10 < PS ≤ 500

                              > 500

         PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
       [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

        ≤ 1 000                 bP                   bP

1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000
                               ZÜS                   bP
       > 10 000

       > 10 000                ZÜS                   ZÜS

       Tabelle 7
                                     Prüfzuständigkeiten bei einfachen
                             Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

                 V              PS
               [Liter]         [Bar]

                          0,5 < PS ≤ 30

                           0,5 < PS ≤ 1

                           1 < PS ≤ 30

                           1 < PS ≤ 30

         PS ∙ V              Prüfung vor     Wiederkehrende
       [Bar ∙ Liter]       Inbetriebnahme       Prüfung

   50 < PS ∙ V ≤ 200
                                bP                   bP
 200 < PS ∙ V ≤ 10 000

  200 < PS ∙ V ≤ 1 000         ZÜS                   bP

1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000        ZÜS                   ZÜS
BGBl. 2016, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563

                                          Tabelle 8
                         Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
         Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
     die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
                 – als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
                 – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
                 – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn
                   bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über
                   dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von
                   55 Grad Celsius,
                 – als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
                 – als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
           DN              PS                 PS ∙ DN             Prüfung vor    Wiederkehrende
      [Millimeter]        [Bar]           [Bar ∙ Millimeter]    Inbetriebnahme      Prüfung

         > 25            > 0,5                ≤ 2 000                bP                  bP

         > 25            > 0,5                > 2 000               ZÜS                  ZÜS

    Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten,
    die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer
    zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.


                                         Tabelle 9
                        Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
          Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten,
     die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
                 – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3,
                   wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt
                   wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
                 – als ätzend in Nummer 3.2.2.6
           DN              PS                 PS ∙ DN             Prüfung vor    Wiederkehrende
      [Millimeter]        [Bar]           [Bar ∙ Millimeter]    Inbetriebnahme      Prüfung

         > 32            > 0,5       1 000 < PS ∙ DN ≤ 2 000         bP                  bP

         > 32            > 0,5                > 2 000               ZÜS                  ZÜS



                                        Tabelle 10
                        Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
               Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
     die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
                 – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
                 – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Ver-
                   wendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber
                   begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
                 – als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
                 – als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2

           DN              PS                 PS ∙ DN             Prüfung vor    Wiederkehrende
      [Millimeter]        [Bar]           [Bar ∙ Millimeter]    Inbetriebnahme      Prüfung

         > 25            > 0,5                > 2 000               ZÜS                  ZÜS

BGBl. 2016, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564

                                                        Tabelle 11
                                        Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
                               Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
                     die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
                                – als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn
                                  die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird,
                                  aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
                                – als ätzend in Nummer 3.2.2.6

                          DN              PS                 PS ∙ DN            Prüfung vor     Wiederkehrende
                     [Millimeter]        [Bar]           [Bar ∙ Millimeter]   Inbetriebnahme       Prüfung

                       > 200            > 10                 > 5 000              ZÜS                 ZÜS

                  Legende:
                  ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
                  bP – zur Prüfung befähigte Person“.
       ii)   Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
             „6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
                Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis
                6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben
                durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen
                für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist.“
       jj)   Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:
             „6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3
                     und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden,
                     sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende
                     Wirkung haben.“
       kk)   Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:
             „6.11    Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
             6.11.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen
                    Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren
                    Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener
                    Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird.
                    Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jah-
                    ren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behäl-
                    tern nach 15 Jahren durchgeführt werden.
             6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
                    entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
                      a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
                      b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter
                         nicht ausreichen.
             6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulik-
                    speichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten
                    oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern
                    diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korro-
                    dierende Wirkung haben.
             6.11.4 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1
                    bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer
                    prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Vo-
                    lumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
                      a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und
                         gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und
                      b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isolier-
                         mittel benötigen.
                      Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese
                      mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende
                      Wirkung haben.“
       ll)   Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:
             „6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel
                     müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die

BGBl. 2016, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565

            Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
            a) das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf
               Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und
            b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums
               enthalten ist.
            Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
            durchzuführen, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000
            Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das
            Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instand-
            setzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden,
            dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind.“
mm) Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:
    „6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9
            Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
            wachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige
            Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1
            und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“
nn) Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:
    aaa) Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:
          „6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei
                  einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei
                  einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt
                  PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälter-
                  wandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zuge-
                  lassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen.“
    bbb) Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:
          „6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
                  (1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehäl-
                  tern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern
                  a) diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen
                     keine korrodierende Wirkung haben und
                  b) bei einem Inhalt von
                     aa) V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder
                     bb) V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt
                         PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen,
                  c) diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen
                     durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.
                  (2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Aus-
                  rüstung mit
                  a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
                  b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischen-
                     raums oder
                  c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspru-
                     chungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
                  (3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erst-
                  maligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eig-
                  nung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem
                  Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
                  (4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküber-
                  wachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person
                  prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier
                  Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen.“
    ccc) Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:
          „6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure
                  können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prü-
                  fung befähigten Person durchgeführt werden.“

BGBl. 2016, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566

       oo) Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:
             „6.27     Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
             6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen
                    nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befä-
                    higten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbean-
                    spruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen
                    innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die
                    nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maxi-
                    malen Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5
                    Bar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 200 Bar ∙ Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2
                    von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
             6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf
                    Jahre geprüft werden, und zwar
                       a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der
                          maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter
                          der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter
                          betragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
                       b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.“
       pp) Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:
             aaa) Satz 2 wird gestrichen.
             bbb) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungen“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
       qq) Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:
             „6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
                      An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre
                      wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
                      durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000
                      Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das
                      Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“
       rr)   Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:
             „6.35 Druckbehälter mit Einbauten
                      Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung,
                      wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht
                      oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prü-
                      fungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren
                      Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.“

                                                        Artikel 3
                                                   Folgeänderungen
                       (1) Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
                     18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
                     vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt
                     geändert:
                     1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgut-
                        verändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die
                        Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A
                        oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der
                        Kategorie 1A oder 1B“ und die Wörter „krebserzeugende Tätigkeiten oder
                        Verfahren Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „krebserzeugende Tätigkei-
                        ten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
                     2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
                       a) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „krebserzeugender oder erb-
                          gutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“
                          durch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der
                          Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes
                          Gemisch der Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
                       b) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die
                          Wörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567

    3. Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Buchstabe a werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverän-
          dernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die
          Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A
          oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der
          Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
       b) In Buchstabe b werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter
          „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.
      (2) Nummer 2 des Anhangs II der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998
    (BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004
    (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
        a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Bio-
           stoffverordnung oder
        b) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die einge-
           stuft sind als
           aa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
           bb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils
               Kategorie 1A oder 1B,
           cc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
           dd) explosiv oder
           ee) Erzeugnis mit Explosivstoff,“.

                                         Artikel 4
                                       Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 15. November 2016

                                Die Bundeskanzlerin
                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Die Bundesministerin
                               für Arbeit und Soziales
                                    Andrea Nahles

                              Der Bundesminister
                          für Wirtschaft und Energie
                                Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2549. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ef15f196d3817d6d….