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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3115

BGBl. 2021 I S. 3115 · 42.089 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3115
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3115

                                              Verordnung
              zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen1
                                                              Vom 21. Juli 2021

     Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
  mer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutz-
  gesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zu-
  letzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
  und Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemika-
  liengesetzes, von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch
  Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom
  18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,
  nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3
  Nummer 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und h, Nummer 6,

  7, 9 und 10 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes,
verordnet die Bundesregierung:

                               Artikel 1
                          Änderung der
                       Biostoffverordnung

   Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2514), die durch Artikel 146 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

01.      In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
         § 11 die Wörter „bei Tätigkeiten der Schutz-
         stufe 2, 3, oder 4“ gestrichen.

    1.   § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz
         von

         1. Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen

            diese durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 7 ge-

            fährdet werden können, ohne selbst diese
            Tätigkeiten auszuüben sowie
         2. anderen Personen, soweit diese aufgrund des
            Verwendens von Biostoffen durch Beschäf-
            tigte oder durch Unternehmer ohne Beschäf-
            tigte gefährdet werden können.“

    2.   In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Auf-
         zählung die Wörter „übertragbare Krankheiten,
         Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige,
         die Gesundheit schädigende Wirkungen“ durch
         die Wörter „infektionsbedingte akute oder chro-

         nische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibili-
         sierende Wirkungen“ ersetzt.
    3.   § 4 wird wie folgt geändert:

         a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „für
            den Arbeitgeber zugänglich sind“ durch die
1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833
    der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I,
    III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279
    vom 31.10.2019, S. 54), die durch die Richtlinie (EU) 2020/739 (ABl.
    L 175 vom 4.6.2020, S. 11) geändert worden ist.

       Wörter „ermittelt werden können“ ersetzt und
       werden das Semikolon und die Wörter „dabei
       hat er sich auch darüber zu informieren, ob
       durch die Biostoffe sonstige, die Gesundheit
       schädigende Wirkungen hervorgerufen wer-
       den können“ gestrichen.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sensi-
        bilisierende, toxische oder sonstige die Ge-
        sundheit schädigende“ durch die Wörter „sen-
        sibilisierende oder toxische“ ersetzt.
4.   In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schlacht-
     betrieben“ durch die Wörter „Betrieben der Fut-
     ter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich
     Schlachtbetrieben“ ersetzt.

5.   § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „und für die Ge-
        fährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich“
        gestrichen.

     b) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort
        „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
        sonstigen die Gesundheit schädigenden“ ge-
        strichen.

5a. In § 11 werden in der Überschrift die Wörter „bei
    Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4“ gestri-
    chen.

6.   § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die erstmalige Aufnahme

           a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der
              Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der

              Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeich-

              net sind,

           b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutz-
              stufe 2 mit Biostoffen der Risiko-
              gruppe 3 einschließlich solcher, die mit
              (**) gekennzeichnet sind, sofern die
              Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausge-
              richtet sind und regelmäßig durchge-
              führt werden sollen,

           in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung
           und in der Biotechnologie,“.

     b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation
           der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer in-
           fizierten Patientin oder eines infizierten
           Patienten sowie die anschließende Außer-
           betriebnahme,“.

     c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
        „Tätigkeiten“ die Wörter „einschließlich der
        Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen

        diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,“
        eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3116
       d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfol-
          gen bei Tätigkeiten nach

          1. Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren

             erstmaliger Aufnahme,

          2. Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der ge-

             planten Änderung,

          3. Nummer 3 unverzüglich,
          4. Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren
             Einstellung.“
 7.    In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach
       dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „, insbesondere
       zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite

       im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektions-
       schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)

       in der am 31. März 2021 geltenden Fassung,“
       eingefügt.

 8.    § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“

          die Angabe „oder 2“ eingefügt.

       b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
          aa) Die Wörter „erster Halbsatz“ werden ge-
              strichen.

         bb) Nach dem Wort „stellt“ werden die Wörter
             „oder das Verwenden einer dort genann-
             ten Schutzausrüstung als Dauermaß-
             nahme vorsieht“ eingefügt.

      c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a

         eingefügt:

         „7a. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 die Wirk-

              samkeit einer dort genannten Schutz-
              maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
              überprüft,“.
9.    § 22 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22
                   Übergangsvorschriften

         Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 auf-

      genommen worden sind, besteht keine Erlaubnis-
      pflicht nach § 15 Absatz 1, sofern

      1. diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde an-
         gezeigt wurden und

      2. die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen,

         technischen und organisatorischen Bedingun-

         gen nach dem 30. September 2021 nicht we-
         sentlich verändert wurden.
      Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4
      bleibt unberührt.“
10.    In Anhang II wird in der Tabelle die Nummer 12 wie folgt gefasst:
        „12. Die jeweils genannten Werkbänke,          Werkbänke, Fußböden sowie andere Werkbänke, Wän-
             Flächen müssen wasser- Fußböden           Flächen, die aufgrund der Gefähr- de, Fußböden und
             undurchlässig und leicht                  dungsbeurteilung festzulegen sind Decken“.
             zu reinigen sein.
11.    In Anhang III wird in der Tabelle in Spalte 2 der Nummer 5 das Wort „empfohlen“ durch das Wort „ver-
       bindlich“ ersetzt.

                        Artikel 2

                     Änderung der
                 Gefahrstoffverordnung

  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010

(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden
         Angaben eingefügt:
                         „Abschnitt 4a
            Anforderungen an die Verwendung von
         Biozid-Produkten einschließlich der Begasung
        sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

        § 15a Verwendungsbeschränkungen

        § 15b Allgemeine Anforderungen an die Ver-
              wendung von Biozid-Produkten
        § 15c Besondere Anforderungen an die Ver-
              wendung bestimmter Biozid-Produkte
        § 15d Besondere Anforderungen bei Begasun-
              gen

        § 15e Ergänzende Dokumentationspflichten

        § 15f   Anforderungen an den Umgang mit
                Transporteinheiten

  § 15g Besondere Anforderungen an Begasun-
        gen auf Schiffen

  § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a“.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe

   eingefügt:

  „§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifika-
         tionen“.
c) In der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter
   „und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten
   und Übergangsvorschriften“ ersetzt.
d) Die Angaben zu Anhang I werden wie folgt ge-
   fasst:
                      „Anhang I
  (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3,
   § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6
       und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)

               Besondere Vorschriften
     für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
  Nummer 1     Brand- und Explosionsgefährdun-
               gen
  Nummer 2     Partikelförmige Gefahrstoffe
  Nummer 3     (weggefallen)

  Nummer 4     Biozid-Produkte und Begasung mit
               Biozid-Produkten oder Pflanzen-
               schutzmitteln

  Nummer 5     Ammoniumnitrat“.
BGBl. 2021, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3117
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
        „(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung
     von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmit-
     teln
     1. bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig
        freigesetzt werden,
        a) die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
           eingestuft sind oder

        b) für die in der Zulassung festgelegt wurde,
           dass eine Messung oder Überwachung
           der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentra-
           tion zu erfolgen hat,
     2. für die in der Zulassung die Bereitstellung
        und Verwendung eines unabhängig von der
        Umgebungsatmosphäre wirkenden Atem-
        schutzgeräts festgelegt wurde oder
     3. die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen
        eines umschlossenen Raums eingesetzt wer-
        den, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen
        Formaldehydlösung in Form schwebfähiger
        Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.“

  b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:
        „(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet
     eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein
     bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie
     beschreibt den Grad der Qualifikation, die für
     diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehö-
     rige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts
     wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
     dem Markt und die Verwendung von Biozid-Pro-
     dukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zu-
     letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
     2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden

     Fassung, im Zulassungsverfahren festgelegt.

     Verwenderkategorien sind:

     1. die breite Öffentlichkeit,

     2. der berufsmäßige Verwender,
     3. der geschulte berufsmäßige Verwender.“

3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
                     „Abschnitt 4a
       Anforderungen an die Verwendung von
    Biozid-Produkten einschließlich der Begasung
   sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

                          § 15a
             Verwendungsbeschränkungen

    (1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet wer-
  den, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Ver-
  wendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche
  Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen,
  Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
    (2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies
  ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen
  Verwendung gehört insbesondere, dass

1. die Verwendung von Biozid-Produkten auf das
   notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
   a) das Abwägen von Nutzen und Risiken des
      Einsatzes des Biozid-Produkts und
   b) eine sachgerechte Berücksichtigung physi-
      kalischer, biologischer, chemischer und sons-
      tiger Alternativen,
2. das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeich-
   nung oder der Zulassung ausgewiesenen Ver-
   wendungszwecke eingesetzt wird,

3. die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-
   sung ergebenden Verwendungsbedingungen
   eingehalten werden und
4. die Qualifikation des Verwenders die Anforde-
   rungen erfüllt, die für die in der Zulassung fest-
   gelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private
Haushalte.

                       § 15b
            Allgemeine Anforderungen
    an die Verwendung von Biozid-Produkten

   (1) Der Arbeitgeber hat vor Verwendung eines
Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforde-
rungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hin-
sichtlich der Anforderungen nach
1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der
   Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4,

2. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der
   Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; da-
   bei hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes
   zu berücksichtigen:
   a) die in der Zulassung festgelegten Maßnah-
      men zum Schutz der Sicherheit und Gesund-
      heit sowie der Umwelt,

   b) die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 5 und 6

      einschließlich des gegebenenfalls beigefüg-

      ten Merkblatts.

   (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maß-
nahmen unter Beachtung der Rangfolge nach
§ 7 Absatz 4 Satz 4 und unter dem Gesichtspunkt
einer nachhaltigen Verwendung so festzulegen und
durchzuführen, dass eine Gefährdung der Beschäf-
tigten, anderer Personen oder der Umwelt verhin-
dert oder minimiert wird.
  (3) Eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Num-
mer 4.3 ist erforderlich für die Verwendung von
Biozid-Produkten,
1. die zu der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämp-
   fungsmittel“ im Sinne des Anhangs V der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 528/2012 gehören oder

2. deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigen-
   schaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
   der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Biozid-Produkt für eine
Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zuge-
lassen oder wenn für die Verwendung eine Sach-
kunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist.
BGBl. 2021, Seite 3118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3118
                          § 15c
             Besondere Anforderungen
   an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
    (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den
  Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte
  verwendet werden sollen,
  1. die eingestuft sind als

       a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

       b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder repro-

          duktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

       c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE

          oder RE oder

  2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle
     hinaus für die vorgesehene Anwendung in der
     Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter
     berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

    (2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Be-
  hörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
  1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produk-
     ten nach Absatz 1 und
  2. den Beginn einer erneuten Verwendung von
     Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer
     Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
  Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Be-
  ginn der Verwendung zu erfolgen. Anhang I Num-
  mer 4.2.1 ist zu beachten.
     (3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach
  Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die
  über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende
  Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4
  verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde
  sind von der Produktart, den Anwendungen, für
  die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem
  Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt ab-
  hängig.

     (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sach-
  kunde für die Verwendung der in Absatz 1 genann-
  ten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese
  Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Auf-
  sicht einer sachkundigen Person durchgeführt wer-
  den.

                          § 15d

       Besondere Anforderungen bei Begasungen
     (1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch
  die zuständige Behörde, wenn Begasungen durch-
  geführt werden sollen. Die Erlaubnis ist nach Maß-
  gabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmali-
  gen Durchführung von Begasungen schriftlich oder

  elektronisch zu beantragen. Sie kann befristet, mit

  Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs

  erteilt werden. Auflagen können nachträglich ange-

  ordnet werden.
     (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
  wegen der geringen Menge des freiwerdenden
  Wirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Um-
  welt nicht besteht. Hierbei sind die nach § 20 Ab-
  satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt-
  nisse zu berücksichtigen.
     (3) Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätes-
  tens eine Woche vor deren Durchführung bei der

zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I
Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzu-
zeigen. Die zuständige Behörde kann
1. in begründeten Fällen auf die Einhaltung dieser
   Frist verzichten oder
2. einer Sammelanzeige zustimmen, wenn Bega-
   sungen regelmäßig wiederholt werden und dabei
   die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen

   unverändert bleiben.

Bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen

verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 24 Stunden.

   (4) Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine

verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber
eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheinin-
haber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. Die verant-
wortliche Person hat

1. bei Begasungen innerhalb von Räumen die Nut-
   zer angrenzender Räume und Gebäude spätes-
   tens 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit
   schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der
   eingesetzten Biozid-Produkte oder Pflanzen-
   schutzmittel zu warnen und
2. sicherzustellen, dass
   a) die Begasung von einem Befähigungsschein-
      inhaber durchgeführt wird,
   b) Zugänge zu den Gefahrenbereichen gemäß
      Anhang I Nummer 4.6 gekennzeichnet sind
      und
   c) neben einem Befähigungsscheininhaber min-
      destens eine weitere sachkundige Person
      anwesend ist, wenn Begasungen mit Biozid-
      Produkten durchgeführt werden sollen, für
      die in der Zulassung festgelegt wurde, dass

      aa) eine Messung oder Überwachung der
          Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration
          zu erfolgen hat oder

      bb) ein unabhängig von der Umgebungs-
          atmosphäre wirkendes Atemschutzgerät
          bereitzustellen und zu verwenden ist.
  (5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder
Notfall hat
1. der anwesende Befähigungsscheininhaber den

   Gefahrenbereich zu sichern und darf ihn erst
   freigeben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht
   und gefährliche Rückstände beseitigt sind,
2. die sachkundige Person den Befähigungs-
   scheininhaber zu unterstützen; dies gilt insbe-
   sondere bei Absperr- und Rettungsmaßnahmen.

  (6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

gelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I

Nummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach

dem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.

   (7) Bei Begasungen von Transporteinheiten
1. im Freien muss ein allseitiger Sicherheitsab-
   stand von mindestens 10 Metern zu den be-
   nachbarten Gebäuden eingehalten werden,
2. sind diese von der verantwortlichen Person ab-
   zudichten, auf ihre Gasdichtheit zu prüfen sowie
   für die Dauer der Verwendung abzuschließen, zu
   verplomben und allseitig sichtbar mit einem
BGBl. 2021, Seite 3119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3119
   Warnzeichen nach Anhang I Nummer 4.6 zu
   kennzeichnen.

                        15e
      Ergänzende Dokumentationspflichten
   (1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,
dass über die Begasungen eine Niederschrift ange-

fertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentie-

ren:
1. Name der verantwortlichen Person,

2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Pro-

   dukte oder Pflanzenschutzmittel,
3. Ort, Beginn und Ende der Begasung,
4. Zeitpunkt der Freigabe,
5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber
   und
6. die getroffenen Maßnahmen.
  (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Be-
hörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

   (3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutz-
mittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen
mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-

ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-

schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom
2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom
20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-
ändert worden ist, erstellt werden.

                       § 15f

               Anforderungen
     an den Umgang mit Transporteinheiten
   (1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons,
Schiffe, Tanks, Container oder andere Transport-
behälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber
dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu er-
mitteln.

   (2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transportein-
heit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist
insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte
gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzen-
schutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine
Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das
Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transportein-
heit durch eine Person zu erfolgen, die über eine
Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3
verfügt.

                       § 15g
            Besondere Anforderungen
           an Begasungen auf Schiffen

  (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig,
wenn
1. das Begasungsmittel für diese Verwendung zu-
   gelassen ist und

2. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wur-
   den, um die Sicherheit der Besatzung und an-
   derer Personen jederzeit hinreichend zu ge-
   währleisten.
  (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verant-
wortliche Person

1. sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung ent-

   sprechend Anhang I Nummer 4.6 erfolgt,

2. vor Beginn der Begasung der Schiffsführerin be-
   ziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich mit-

   zuteilen:

   a) den Zeitpunkt und die betroffenen Räume,
   b) Art, Umfang und Dauer der Begasung ein-
      schließlich der Angaben zu dem verwendeten
      Begasungsmittel,
   c) die getroffenen Schutz- und Sicherheitsmaß-
      nahmen einschließlich der erforderlichen
      technischen Änderungen, die am Schiff vor-
      genommen wurden,

3. vor Verlassen des Hafens oder der Beladestelle
   der Schiffsführerin beziehungsweise dem
   Schiffsführer schriftlich zu bestätigen, dass

   a) die begasten Räume hinreichend gasdicht

      sind und

   b) die angrenzenden Räume von Begasungs-
      mitteln frei sind.

   (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss
mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die
Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffs-
führer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der
zuständigen Person der Entladestelle spätestens
24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und
den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei
mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.

   (4) Die Beförderung begaster Transportein-
heiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sicher-
gestellt ist, dass sich außerhalb der Transportein-
heiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen
entwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.

                      § 15h
           Ausnahmen von Abschnitt 4a

   (1) Es finden keine Anwendung
1. Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Be-
   gasungen, wenn diese ausschließlich der For-
   schung und Entwicklung oder der institutio-
   nellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte,
   Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungs-
   verfahren dienen,

2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-
   Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlings-
   bekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kate-
   gorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich
   entsprechende Anforderungen bereits aus an-
   deren Rechtsvorschriften ergeben,
BGBl. 2021, Seite 3120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3120
  3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautoma-
     tisch programmgesteuerten Sterilisatoren im

     medizinischen Bereich, die einem verfahrens-

     und stoffspezifischen Kriterium entsprechen,
     das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,

  4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese

     durchgeführt werden

       a) im medizinischen Bereich oder

       b) innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.

     (2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht
  für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des
  jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes be-
  stimmt ist.“

4. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „im Sinne
     des § 6 Absatz 11“ werden durch die Wörter „im
     Sinne des § 6 Absatz 13“ ersetzt.

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                          „§ 19a

       Anerkennung ausländischer Qualifikationen

     (1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag
  an, dass eine ausländische Aus- oder Weiter-
  bildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne
  von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch
  sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sach-
  kundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 be-
  kanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen ent-

  sprechen.

     (2) Die Behörde entscheidet über die Gleich-
  wertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf
  Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich
  vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die

  Nachweise sind in deutscher Sprache beizubrin-
  gen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Beschei-
  nigung bestätigt.“

6. In der Überschrift zu Abschnitt 7 werden die Wörter
   „und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten und
   Übergangsvorschriften“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.

  b) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 2
     bis 5.

  c) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort
     „entgegen“ die Wörter „§ 15d Absatz 3 Satz 1,
     § 15g Absatz 3 Satz 3 oder“ eingefügt.

8. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 10 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 3a bis 9 werden die Nummern 4
     bis 10.
  c) In Nummer 27 wird das Wort „oder“ gestrichen.

  d) In Nummer 28 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.

    e) Folgende Nummern 29 bis 32 werden angefügt:

       „29. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-

            Produkt verwendet,

       30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
           Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die

           Begasung von einer dort genannten Per-

           son durchgeführt wird,

       31. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
           Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben
           dem Befähigungsscheininhaber eine wei-
           tere sachkundige Person anwesend ist,
           oder

       32. entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen
           Gefahrenbereich nicht oder nicht rechtzei-
           tig sichert oder einen Gefahrenbereich frei-
           gibt.“
 9. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vo-
           rangestellt:
           „1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Bio-
               zid-Produkt in den Fällen des § 15a Ab-

               satz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht
               richtig verwendet oder“.
       bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
           das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

       cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
           aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

       bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden
           die Nummern 2 bis 8.

10. § 25 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25

                  Übergangsvorschriften

       (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten,
    die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8
    des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende
    Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfül-
    lung einer solchen Zulassung nach der Verordnung

    (EU) Nr. 528/2012 bedarf:
    1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,

    2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Ab-
       satz 3,

    3. § 15c Absatz 1 Nummer 2.

    Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung
    einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Ab-
    satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt-
    nisse zu berücksichtigen.
       (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten
    nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September
    2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte,
    ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025
    nachzuweisen.“
BGBl. 2021, Seite 3121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3121

11. Anhang I wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Anhang I
      (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2
      und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)

                            Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.
   b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                                                          „I n h a l t s ü b e r s i c h t
      Nummer 1      Brand- und Explosionsgefährdungen
      Nummer 2      Partikelförmige Gefahrstoffe
      Nummer 3      (weggefallen)
      Nummer 4      Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
      Nummer 5      Ammoniumnitrat“.

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.
   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                „N u m m e r 4
                                    Biozid-Produkte und Begasung mit
                               Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
      4.1 Erlaubnis
         (1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn
      1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass
         a) die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist,
         b) die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und
      2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.
         (2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:
      1. eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
      2. die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
      3. den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die
         geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
      4. Angaben zur Anzahl
         a) der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
         b) der sachkundigen Personen,
         c) der Befähigungsscheininhaber
         und
      5. Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Be-
         fähigungsscheininhaber.
      4.2 Anzeige
      4.2.1 U n t e r n e h m e n s b e z o g e n e A n z e i g e
         In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:
      1. den Namen des Antragstellers,
      2. die Anschrift der Betriebsstätte und
      3. Angaben
         a) über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
         b) zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
      4.2.2 T ä t i g k e i t s b e z o g e n e A n z e i g e
         In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber
      1. anzugeben
         a) das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen
            Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit
            diese erforderlich sind,
         b) die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzen-
            schutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
         c) den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
         und

BGBl. 2021, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122

       2. vorzulegen
         a) Kopien der Befähigungsscheine und
         b) einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
       4.3 Fachkunde
         Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertig-
       keiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht
       verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Ab-
       satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
       4.4 Sachkunde
          (1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
       an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Ab-
       sätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine
       anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn
       die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 er-
       worben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu
       können. Werden die entsprechenden Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Beispiel nach
       dem Pflanzenschutzrecht erworben, gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt.
          (2) Beschränkt sich die vorgesehene Verwendung der Biozid-Produkte auf bestimmte Anwendungsbe-
       reiche, so kann auch eine Sachkunde anerkannt werden, die auf diese Bereiche bezogen ist. Dies gilt
       1. für Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind
          sowie
       2. hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung für
         a) Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-
            lingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
         b) Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlings-
            bekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und
         c) Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht
            in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
          (3) Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertig-
       keiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden
       zu können. In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu die erforderlichen
       allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie:
       1. Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,
       2. Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die
          Umwelt,
       3. Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von
          Biozid-Produkten,
       4. Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-
          Produkte,
       5. Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schäd-
          lingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,
       6. Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,
       7. Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und
       8. Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung.
         (4) Teil des Lehrgangs ist eine theoretische und praktische Prüfung über die wesentlichen Inhalte des
       Sachkundelehrgangs. Dabei sind die Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
         (5) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises.
       Die Geltungsdauer verlängert sich um sechs Jahre ab dem Datum der Erteilung eines Nachweises über den
       Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs.
       4.5 Befähigungsschein
         (1) Ein Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt
       werden, wenn der Antragsteller
       1. mindestens 18 Jahre alt ist,

BGBl. 2021, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123

2. über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1
   der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf
   Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein,
5. eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
   von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachweist und
6. die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.
  (2) Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann um jeweils
sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
2. der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Num-
   mer 4.4 Absatz 5 absolviert hat.
  (3) Die zuständige Behörde kann die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins um höchstens sechs
Monate verlängern, wenn der Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs wegen unver-
hältnismäßiger Härte nicht rechtzeitig erfolgen kann.
  (4) Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
4.6 Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
   (1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2
und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an
denen von Räumen oder Transporteinheiten, in denen Güter begast wurden, zu erfolgen. Dazu ist ein Hin-
weis anzubringen, dem Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu entnehmen ist. Darüber
hinaus sind die Zugänge mit einem Warnzeichen zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig und die
Mindestmaße von 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe haben. Die Mindestbreite der Außenlinie
muss 2 mm betragen. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein und mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. den Hinweis GEFAHR,
2. das für das jeweilige Begasungsmittel zutreffende Gefahrensymbol (für akut toxische Gefahrstoffe der
   Kategorie 1 bis 3 der Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
3. die Aufschrift: DIESE EINHEIT IST BEGAST,
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und
7. die Aufschrift: ZUTRITT VERBOTEN.
  (2) Das Warnzeichen ist entsprechend der folgenden Abbildung zu gestalten:




                  * Die entsprechenden Angaben sind einzufügen.“

BGBl. 2021, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124

                                            Artikel 3
                                   Änderung der Lärm- und
                             Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
           § 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007
         (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom
         18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                             „§ 12
                     Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
           Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
         2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai
         2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für
         Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
         zes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der
         Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.“

                                            Artikel 4
                                         Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 21. Juli 2021

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister
                                 für Arbeit und Soziales
                                      Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9f8b9c1493e8836….