Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2514
BGBl. 2013 I S. 2514 · 94.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neufassung der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der
Vom 15.
Es verordnen auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18
zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, die Bundesregierung,
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10,
des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2
sowie des § 20b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und d des Chemikaliengesetzes, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011
(BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, die Bundes-
regierung,
– des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Infektions-
schutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Num-
mer 13 des Gesetzes vom 28. März 2013 (BGBl. I
S. 566) geändert worden ist, die Bundesregierung,
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I
Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974
(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, die Bundes-
regierung,
– des § 25 Nummer 1, 2, 3 und 4 in Verbindung mit
§ 39 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), die zuletzt durch Artikel 150 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind, das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern sowie
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), von denen
§ 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2062) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
1
Gefahrstoffverordnung1
Juli 2013
Artikel 1
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung – BioStoffV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung,
Schutzstufenzuordnung,
Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Auf-
zeichnungspflichten
Abschnitt 3
Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen
bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in
der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen
bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäf-
tigten
Abschnitt 4
Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15 Erlaubnispflicht
§ 16 Anzeigepflicht
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU des Abschnitt 5
Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und
EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Ver-
Vollzugsregelungen und
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
letzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Ge-
sundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66).
§ 17 Unterrichtung der Behörde

§ 18 Behördliche Ausnahmen
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten,
Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten
§ 22 Übergangsvorschriften
Anhang I Symbol für Biogefährdung
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in
Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie
in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der
Biotechnologie
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
und Risikogruppeneinstufung
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologi-
schen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnah-
men zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkei-
ten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz
anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwen-
dens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Un-
ternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden kön-
nen.
(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem
Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleich-
wertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der
Beschäftigten bestehen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Biostoffe sind
1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten
einschließlich ihrer gentechnisch veränderten For-
men,
2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie
(TSE) assoziierte Agenzien,
die den Menschen durch Infektionen, übertragbare
Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sons-
tige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden
können.
(2) Den Biostoffen gleichgestellt sind
1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige
Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende
oder toxische Wirkungen hervorrufen können,
2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit
neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher
Weise gefährden können wie Biostoffe.
(3) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nicht-
zellulären mikroskopisch oder submikroskopisch klei-
nen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder
zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind,
insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze.
(4) Zellkulturen sind in-vitro-vermehrte Zellen, die
aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind.
(5) Toxine im Sinne von Absatz 1 sind Stoffwechsel-
produkte oder Zellbestandteile von Biostoffen, die in-
folge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über
die Haut beim Menschen toxische Wirkungen hervorru-
fen und dadurch akute oder chronische Gesundheits-
schäden oder den Tod bewirken können.
(6) Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit (**) gekenn-
zeichnet sind, sind solche Biostoffe, bei denen das In-
fektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt ist, weil eine
Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht er-
folgen kann. Diese Biostoffe sind in Anhang III der
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch bio-
logische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom
17.10.2000, S. 21) sowie in den Bekanntmachungen
nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 entsprechend aufge-
führt.
(7) Tätigkeiten sind
1. das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das
Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschlie-
ßen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verar-
beiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und
Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern,
das Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das In-
aktivieren und das Entsorgen sowie
2. die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen,
Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn
aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder
freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kon-
takt kommen können.
(8) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe un-
mittelbar ausgerichtet sind,
2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spe-
zies nach bekannt sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist
insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2
gegeben.
(9) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-
satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt
sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen
gleich, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchfüh-
ren:
1. Schülerinnen und Schüler,
2. Studierende,
3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftli-
chen Einrichtungen und in Einrichtungen des Ge-
sundheitsdienstes Tätige,
4. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des
Heimarbeitsgesetzes.
Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie sons-
tige Personen nach Nummer 3 finden die Regelungen
dieser Verordnung über die Beteiligung der Vertretun-
gen keine Anwendung.

(10) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des
Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem
Arbeitgeber stehen gleich
1. der Unternehmer ohne Beschäftigte,
2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne
des Heimarbeitsgesetzes.
(11) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer
zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten
Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fach-
kunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Auf-
gabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fach-
kunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeig-
nete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige
berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von
der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zu-
sätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungs-
maßnahmen erforderlich sein.
(12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Be-
schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind.
(13) Schutzstufen orientieren sich an der Risiko-
gruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab
für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit.
Entsprechend den Risikogruppen nach § 3 werden vier
Schutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfas-
sen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den An-
hängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.
(14) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach
dieser Verordnung sind Arbeitsstätten, in denen Men-
schen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder
gepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht
oder behandelt werden.
(15) Biotechnologie im Sinne dieser Verordnung um-
fasst die biotechnologische Produktion sowie die bio-
technologische Forschung unter gezieltem Einsatz de-
finierter Biostoffe.
§3
Einstufung von
Biostoffen in Risikogruppen
(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen
ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wis-
senschaft in eine der folgenden Risikogruppen einge-
stuft:
1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahr-
scheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krank-
heit hervorrufen,
2. Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für
Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in
der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirk-
same Vorbeugung oder Behandlung ist normaler-
weise möglich,
3. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krank-
heit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge-
fahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr
einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen,
doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung
oder Behandlung möglich,
4. Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krank-
heit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge-
fahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Ver-
breitung in der Bevölkerung ist unter Umständen
groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung
oder Behandlung nicht möglich.
(2) Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogrup-
pen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep-
tember 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-
beit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21). Wird dieser
Anhang im Verfahren nach Artikel 19 dieser Richtlinie
an den technischen Fortschritt angepasst, so kann die
geänderte Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten ange-
wendet werden. Sie ist nach Ablauf der festgelegten
Umsetzungsfrist anzuwenden.
(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft,
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Ein-
stufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vorneh-
men. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Minis-
terialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese
Einstufungen zu beachten.
(4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung
nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor, hat der
Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Bio-
stoff beabsichtigt, diesen in eine der Risikogruppen
nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber
Folgendes zu beachten:
1. kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen
in Betracht, ist der Biostoff in die höchste infrage
kommende Risikogruppe einzustufen,
2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden,
sind mindestens in die Risikogruppe 2 einzustufen,
es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Vi-
ren beim Menschen eine Krankheit verursachen,
3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte
Virulenzgene verloren haben, können vorbehaltlich
einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in
eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als
der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Eltern-
stamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann
eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wis-
senschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbeson-
dere der Ausschuss nach § 19 vornehmen kann.
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung,
Schutzstufenzuordnung, Dokumen-
tations- und Aufzeichnungspflichten
§4
Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5
des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Ge-
fährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit
Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzufüh-
ren. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die ent-

sprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig be-
raten zu lassen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unverzüglich zu aktualisieren, wenn
1. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-
gen oder neue Informationen, zum Beispiel Unfall-
berichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizini-
schen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern oder
2. die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgeleg-
ten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.
Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurtei-
lung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und
bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung,
dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter
Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumen-
tation nach § 7 zu vermerken.
(3) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-
geber insbesondere Folgendes zu ermitteln:
1. Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertra-
gungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibili-
sierende und toxische Wirkungen und Aufnahme-
pfade, soweit diese Informationen für den Arbeit-
geber zugänglich sind; dabei hat er sich auch
darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sons-
tige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervor-
gerufen werden können,
2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Be-
triebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Ar-
beitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,
3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Be-
schäftigten, soweit diese Informationen für den Ar-
beitgeber zugänglich sind,
4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeits-
verfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder ei-
ner geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen
würden (Substitutionsprüfung),
5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
a) über Belastungs- und Expositionssituationen,
einschließlich psychischer Belastungen,
b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergrei-
fenden Gegenmaßnahmen,
c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
(4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach
Absatz 3 ermittelten Informationen die Infektionsgefähr-
dung und die Gefährdungen durch sensibilisierende,
toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende
Wirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen.
Diese Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurtei-
lung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die
Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind.
Dies gilt auch, wenn bei einer Tätigkeit mehrere Bio-
stoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden.
(5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe
enthalten, die erforderlichen Informationen zur Gefähr-
dungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppen-
einstufung nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber
diese beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer
einholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form
von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch be-
stimmt sind.
§5
Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs-
tierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtun-
gen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber er-
gänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder
nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat
diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefähr-
dung einer Schutzstufe zuzuordnen.
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des
ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehre-
ren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutz-
stufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchs-
ten Risikogruppe,
2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risiko-
gruppe des Biostoffs, der aufgrund
a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
b) der Art der Tätigkeit,
c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittel-
ten Exposition
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftig-
ten bestimmt.
§6
Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
(1) Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,
müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Dabei
handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Ab-
satz 7 Nummer 2. Zu diesen Tätigkeiten gehören bei-
spielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,
Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-,
Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen
und Schlachtbetrieben.
(2) Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht
ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden
Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer,
Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können,
so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurtei-
lung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforder-
lichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der
Grundlage von
1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,
2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder
3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
kenntnissen.
§7
Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung
und Aufzeichnungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals
vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktuali-
sierung gemäß Satz 2 zu dokumentieren. Die Doku-
mentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbe-
sondere folgende Angaben:

1. die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositions-
bedingungen,
2. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Ab-
satz 3 Nummer 4,
3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen,
4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
5. eine Begründung, wenn von den nach § 19 Ab-
satz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und
Erkenntnissen abgewichen wird.
(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Ar-
beitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftre-
tenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), so-
weit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung
nach § 4 maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss Anga-
ben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe
nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und
sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen be-
inhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Be-
schäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.
(3) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der
Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Be-
schäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben.
In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und
die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Un-
fälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist perso-
nenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn
Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat
1. den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in
dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz
der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,
2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betref-
fenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen;
der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeit-
geber wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusam-
men mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt
werden.
(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeich-
nis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn aus-
schließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-
gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkun-
gen durchgeführt werden.
Abschnitt 3
Grundpflichten
und Schutzmaßnahmen
§8
Grundpflichten
(1) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits-
schutzes in Bezug auf Tätigkeiten mit Biostoffen in
seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür
die erforderlichen personellen, finanziellen und organi-
satorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er
die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form
zu beteiligen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
1. bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar-
beitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei
der Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle
mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der
psychischen, ausreichend berücksichtigt werden,
2. die Beschäftigten oder ihre Vertretungen im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten beteiligt werden,
wenn neue Arbeitsmittel eingeführt werden sollen,
die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu er-
greifen, um bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbe-
wusstsein zu schaffen und den innerbetrieblichen Ar-
beitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen fortzuentwi-
ckeln.
(3) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Biostoffen
erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbe-
urteilung nach § 4 durchgeführt und die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen wurden.
(4) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeit
1. gefährliche Biostoffe vorrangig durch solche zu er-
setzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, so-
weit dies nach der Art der Tätigkeit oder nach dem
Stand der Technik möglich ist,
2. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so auszuwählen
oder zu gestalten, dass Biostoffe am Arbeitsplatz
nicht frei werden, wenn die Gefährdung der Beschäf-
tigten nicht durch eine Maßnahme nach Nummer 1
ausgeschlossen werden kann,
3. die Exposition der Beschäftigten durch geeignete
bauliche, technische und organisatorische Maßnah-
men auf ein Minimum zu reduzieren, wenn eine Ge-
fährdung der Beschäftigten nicht durch eine Maß-
nahme nach Nummer 1 oder Nummer 2 verhindert
werden kann oder die Biostoffe bestimmungsgemäß
freigesetzt werden,
4. zusätzlich persönliche Schutzausrüstung zur Verfü-
gung zu stellen, wenn die Maßnahmen nach den
Nummern 1 bis 3 nicht ausreichen, um die Gefähr-
dung auszuschließen oder ausreichend zu verrin-
gern; der Arbeitgeber hat den Einsatz belastender
persönlicher Schutzausrüstung auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken und darf sie nicht
als Dauermaßnahme vorsehen.
(5) Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen auf
der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem
Stand der Technik sowie nach gesicherten wissen-
schaftlichen Erkenntnissen festzulegen und zu ergrei-
fen. Dazu hat er die Vorschriften dieser Verordnung ein-
schließlich der Anhänge zu beachten und die nach
§ 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
der Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermu-
tungswirkung). Von diesen Regeln und Erkenntnissen
kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnah-
men zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewähr-
leistet wird. Haben sich der Stand der Technik oder ge-
sicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt
und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch diese Fort-
entwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen in-
nerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.
(6) Der Arbeitgeber hat die Funktion der technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig und deren Wirksamkeit

mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Er-
gebnisse und das Datum der Wirksamkeitsprüfung sind
in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken. Wurde für
einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen
Anlagetyp in einer Bekanntmachung nach § 19 Absatz 4
ein Wert festgelegt, der die nach dem Stand der Tech-
nik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft
am Arbeitsplatz beschreibt (Technischer Kontrollwert),
so ist dieser Wert für die Wirksamkeitsüberprüfung der
entsprechenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
(7) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit nur Tätigkei-
ten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisie-
rende oder toxische Wirkung ausüben lassen.
§9
Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen min-
destens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehal-
ten werden. Insbesondere hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, dass
1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Ar-
beitsablauf entsprechenden sauberen Zustand ge-
halten und regelmäßig gereinigt werden,
2. Fußböden und Oberflächen von Arbeitsmitteln und
Arbeitsflächen leicht zu reinigen sind,
3. Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen,
4. vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten
vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich
ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Be-
darf zu wechseln und zu reinigen.
(2) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs-
tierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber für die
Schutzstufe 1 über die Maßnahmen des Absatzes 1
hinaus spezielle Hygienemaßnahmen entsprechend
den nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen
Regeln und Erkenntnissen zu berücksichtigen.
(3) Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Bio-
stoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und
toxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber in
Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weiter-
gehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er
insbesondere
1. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so zu gestalten
oder auszuwählen, dass die Exposition der Beschäf-
tigten gegenüber Biostoffen und die Gefahr durch
Stich- und Schnittverletzungen verhindert oder mini-
miert werden, soweit dies technisch möglich ist,
2. Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder
Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren,
durch solche ohne oder mit geringerer Staub- oder
Aerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich,
hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Mini-
mierung der Exposition zu ergreifen,
3. die Zahl der exponierten Beschäftigten auf das für
die Durchführung der Tätigkeit erforderliche Maß zu
begrenzen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion, In-
aktivierung oder Dekontamination sowie zur sachge-
rechten und sicheren Entsorgung von Biostoffen,
kontaminierten Gegenständen, Materialien und
Arbeitsmitteln zu ergreifen,
5. zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüs-
tung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu
warten, instand zu halten und sachgerecht zu ent-
sorgen; Beschäftigte müssen die bereitgestellte per-
sönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine
Gefährdung besteht,
6. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass per-
sönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutz-
kleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher
abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstü-
cken aufbewahrt werden kann,
7. sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbe-
reichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine
Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu
hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten
gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit per-
sönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutz-
kleidung betreten werden dürfen.
(4) Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern,
innerbetrieblich sicher zu befördern und Vorkehrungen
zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu ver-
hindern. Dabei hat er sicherzustellen, dass nur Behälter
verwendet werden, die
1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den
Inhalt sicher zu umschließen,
2. so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehen-
den Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkenn-
bar sind,
3. hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet
sind, dass der Inhalt nicht mit Lebensmitteln ver-
wechselt werden kann.
(5) Bei der medizinischen Untersuchung, Behand-
lung und Pflege von Patienten außerhalb von Einrich-
tungen des Gesundheitsdienstes findet § 11 Absatz 2
bis 5 Anwendung. Bei diesen Tätigkeiten hat der Arbeit-
geber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persön-
licher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die
erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Desin-
fektion festzulegen.
§ 10
Zusätzliche
Schutzmaßnahmen und
Anforderungen bei Tätigkeiten der
Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der
Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9
hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der
Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Ver-
suchstierhaltung oder in der Biotechnologie
1. entsprechend der Schutzstufenzuordnung
a) geeignete räumliche Schutzstufenbereiche fest-
zulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung
sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach
Anhang I zu kennzeichnen,
b) die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu
ergreifen; die als empfohlen bezeichneten
Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn da-
durch die Gefährdung der Beschäftigten verrin-
gert werden kann,

2. gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entspre-
chend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu
entsorgen,
3. den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3
oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuver-
lässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten
der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftig-
ten nur übertragen werden, wenn sie anhand von
Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.
(2) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkei-
ten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen,
die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die
der hohen Gefährdung entspricht. Er hat diese Person
mit folgenden Aufgaben zu beauftragen:
1. Beratung bei
a) der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
b) sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Frage-
stellungen,
2. Unterstützung bei der
a) Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnah-
men,
b) Durchführung der Unterweisung nach § 14 Ab-
satz 2,
3. Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse
dieser Person schriftlich festzulegen. Sie darf wegen
der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht be-
nachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Auf-
gaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Satz 1
gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-
gruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
§ 11
Zusätzliche
Schutzmaßnahmen und
Anforderungen bei Tätigkeiten
der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9
hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der
Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesund-
heitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbe-
urteilung
1. wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfah-
ren festzulegen,
2. Oberflächen, die desinfiziert werden müssen, so zu
gestalten, dass sie leicht zu reinigen und beständig
gegen die verwendeten Desinfektionsmittel sind; für
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gelten zusätzlich die
Anforderungen des Anhangs II an Oberflächen.
(2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 spitze und scharfe medizinische In-
strumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu
ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr
von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit
dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infek-
tionsgefährdung erforderlich ist.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ge-
brauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückge-
steckt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach
dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des
medizinischen Instruments erforderlich machen, und
muss dabei die Kanüle in die Schutzkappe zurückge-
steckt werden, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren an-
gewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Ka-
nüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt.
(4) Spitze und scharfe medizinische Instrumente
sind nach Gebrauch sicher zu entsorgen. Hierzu hat
der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten Abfallbe-
hältnisse bereitzustellen, die stich- und bruchfest sind
und den Abfall sicher umschließen. Er hat dafür zu sor-
gen, dass diese Abfallbehältnisse durch Farbe, Form
und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse er-
kennbar sind. Satz 1 und 2 gelten auch für gebrauchte
medizinische Instrumente mit Schutzeinrichtungen ge-
gen Stich- und Schnittverletzungen.
(5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten und ihre
Vertretungen über Verletzungen durch gebrauchte
spitze oder scharfe medizinische Instrumente, die orga-
nisatorische oder technische Ursachen haben, zeitnah
zu unterrichten. Er hat die Vorgehensweise hierfür fest-
zulegen.
(6) Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen nur
fachkundigen Beschäftigten übertragen werden, die
anhand von Arbeitseinweisungen eingewiesen und ge-
schult sind.
(7) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4
hat der Arbeitgeber
1. geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzule-
gen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit
dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu
kennzeichnen,
2. die Maßnahmen der Schutzstufe 4 aus Anhang II
auszuwählen und zu ergreifen, die erforderlich und
geeignet sind, die Gefährdung der Beschäftigten
und anderer Personen zu verringern,
3. eine Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zu
benennen und mit den Aufgaben nach § 10 Ab-
satz 2 Satz 2 zu beauftragen.
§ 12
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in
der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in
§ 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.
§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle
(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit
der Schutzstufen 2 bis 4 die erforderlichen Maßnahmen
festzulegen, die bei Betriebsstörungen oder Unfällen
notwendig sind, um die Auswirkungen auf die Sicher-
heit und Gesundheit der Beschäftigten und anderer
Personen zu minimieren und den normalen Betriebs-
ablauf wiederherzustellen. In Abhängigkeit von der Art
möglicher Ereignisse und verwendeter oder vorkom-
mender Biostoffe ist insbesondere Folgendes festzu-
legen:
1. Maßnahmen zur Ersten Hilfe und weitergehende
Hilfsmaßnahmen für Beschäftigte bei unfallbedingter
Übertragung von Biostoffen einschließlich der Mög-
lichkeit zur postexpositionellen Prophylaxe,

2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen
zu verhindern,
3. Desinfektions-, Inaktivierungs- oder Dekontamina-
tionsmaßnahmen,
4. dass getestet wird, ob bei Betriebsstörungen oder
Unfällen die verwendeten Biostoffe in die Arbeitsum-
gebung gelangt sind, soweit dies technisch möglich
ist und validierte Testverfahren bestehen.
Die Festlegungen sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 ein Bestandteil der Betriebsanweisung.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die
festgelegten Maßnahmen und ihre Anwendung zu infor-
mieren. Tritt eine Betriebsstörung oder ein Unfall im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein, so hat der Arbeitgeber
unverzüglich die gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei dürfen im Gefahrenbe-
reich nur die Personen verbleiben, die erforderlich sind,
um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.
(3) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3
oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in
der Biotechnologie sowie vor Aufnahme von Tätigkei-
ten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesund-
heitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu den
Festlegungen nach Absatz 1 einen innerbetrieblichen
Plan darüber zu erstellen, wie Gefahren abzuwehren
sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaß-
nahme durch eine Freisetzung von Biostoffen auftreten
können. Darin hat er die spezifischen Gefahren und die
Namen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnah-
men zuständigen Personen festzulegen. Die Festlegun-
gen sind regelmäßig zu aktualisieren. Satz 1 gilt nicht
für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die
mit (**) gekennzeichnet sind.
(4) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan
nach Absatz 3 Angaben über den Umfang von Sicher-
heitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu
enthalten, sofern solche Sicherheitsübungen aufgrund
der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Die Maß-
nahmen nach Absatz 3 sind mit den zuständigen Ret-
tungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen. Darüber
hinaus hat der Arbeitgeber Warnsysteme einzurichten
und Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen, durch
die alle betroffenen Beschäftigten unverzüglich gewarnt
und der Rettungs- und Sicherheitsdienst alarmiert wer-
den können. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
diese Systeme funktionstüchtig sind.
(5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkei-
ten ein Verfahren für Unfallmeldungen und -untersu-
chungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung
der Beschäftigten und ihrer Vertretungen festzulegen.
Das Verfahren ist so zu gestalten, dass bei schweren
Unfällen sowie bei Nadelstichverletzungen mögliche or-
ganisatorische und technische Unfallursachen erkannt
werden können und individuelle Schuldzuweisungen
vermieden werden. Die Beschäftigten und ihre Vertre-
tungen sind über Betriebsstörungen und Unfälle mit
Biostoffen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Be-
schäftigten gefährden können, unverzüglich zu unter-
richten.
§ 14
Betriebsanweisung und
Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätig-
keit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbe-
reichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt
nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen
der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxi-
sche Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanwei-
sung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie
muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form
und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende
Informationen enthalten:
1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen
Gefahren für die Beschäftigten, insbesondere zu
a) der Art der Tätigkeit,
b) den am Arbeitsplatz verwendeten oder auftreten-
den, tätigkeitsrelevanten Biostoffen einschließlich
der Risikogruppe, Übertragungswege und ge-
sundheitlichen Wirkungen,
2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhal-
tensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen
Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am
Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben;
dazu gehören insbesondere
a) innerbetriebliche Hygienevorgaben,
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-
tung einer Exposition zu ergreifen sind, ein-
schließlich der richtigen Verwendung scharfer
oder spitzer medizinischer Instrumente,
c) Informationen zum Tragen, Verwenden und Able-
gen persönlicher Schutzausrüstung einschließlich
Schutzkleidung,
3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei
Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen
sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur
Ersten Hilfe,
4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder
Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Ge-
genständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-
den.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-
schäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Be-
triebsanweisung nach Absatz 1 Satz 1 über alle auftre-
tenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaß-
nahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterwei-
sung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten
ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Be-
schäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu in-
formieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizi-
nische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterwei-
sung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Be-
ratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen
Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunab-
wehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin
oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Be-
schäftigung und danach mindestens jährlich arbeits-
platzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für
die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache er-
folgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der
Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den
unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestä-
tigen zu lassen.
(4) Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zu-
sätzlich zur Betriebsanweisung Arbeitsanweisungen zu
erstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen. Ar-
beitsanweisungen sind auch erforderlich für folgende
Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung:
1. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab-
brucharbeiten in oder an kontaminierten Arbeitsmit-
teln,
2. Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine er-
höhte Unfallgefahr besteht,
3. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren
Infektionen zu rechnen ist; dies kann bei der Ent-
nahme von Proben menschlichen oder tierischen Ur-
sprungs der Fall sein.
Abschnitt 4
Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15
Erlaubnispflicht
(1) Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zustän-
digen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3
oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder
in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden.
Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und
organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Ver-
ordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer
Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkei-
ten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesund-
heitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vor-
gesehen sind. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-
gruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen
keiner Erlaubnis.
(2) Schließt eine andere behördliche Entscheidung,
insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung
oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird
die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung ei-
ner Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zu-
ständige Behörde erfüllt. Bei Bedarf kann die zustän-
dige Behörde weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich zu be-
antragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder
§ 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person,
3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infekti-
onsschutzgesetzes,
4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räum-
lichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,
5. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
a) der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe
und der Schutzstufe der Tätigkeit,
b) der baulichen, technischen, organisatorischen
und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließ-
lich der Angaben zur geplanten Wartung und In-
standhaltung der baulichen und technischen
Maßnahmen,
7. Plan nach § 13 Absatz 3,
8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsor-
gung.
Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unter-
lagen anfordern.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforde-
rungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforder-
lich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer
Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicher-
zustellen.
§ 16
Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
1. die erstmalige Aufnahme
a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risiko-
gruppe 2,
b) einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3,
soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht
nach § 15 unterliegen,
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in
der Biotechnologie,
2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tä-
tigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Ge-
sundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tä-
tigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Bio-
stoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten
mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
3. die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Pa-
tientenstation der Schutzstufe 4,
4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen
Tätigkeit.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
4. die Art des Biostoffs,
5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Si-
cherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4 hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder
Einstellung der Tätigkeiten, die Anzeige nach Ab-
satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu erfolgen.
(4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt wer-
den, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in
Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Ge-
nehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechts-
vorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige
Angaben beinhaltet.

Abschnitt 5
Vo l l z u g s re g e l u n g e n u n d A u s -
schuss für Biologische Arbeitsstoffe
§ 17
Unterrichtung der Behörde
(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde un-
verzüglich zu unterrichten über
1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkei-
ten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu
einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen
können,
2. Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf
Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind,
unter genauer Angabe der Tätigkeit.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
ihr Verlangen Folgendes zu übermitteln:
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
2. das Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie den
Nachweis nach § 7 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2,
3. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
oder möglicherweise gegenüber Biostoffen expo-
niert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig-
ten,
4. die ergriffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisun-
gen,
5. die nach § 13 Absatz 1 und 2 festgelegten oder er-
griffenen Maßnahmen und den nach § 13 Absatz 3
erstellten Plan.
§ 18
Behördliche Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließ-
lich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchfüh-
rung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis-
mäßigen Härte führen würde und die beantragte Abwei-
chung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten
vereinbar ist.
§ 19
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(ABAS) gebildet, in dem fachlich geeignete Personen
vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der
Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung
und weitere fachlich geeignete Personen, insbesondere
der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl
der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für
jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu be-
nennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamt-
lich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedi-
zin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermit-
teln und entsprechende Empfehlungen auszuspre-
chen einschließlich solcher Beiträge, die in öffentlich
nutzbaren Informationssystemen über Biostoffe ge-
nutzt werden können,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfüllt werden können und dazu die
dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin ent-
sprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbei-
ten,
3. wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vor-
zunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen
vorzuschlagen,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüs-
sen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zusammen.
(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
1. die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkennt-
nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die
Einstufungen nach § 3 Absatz 3 im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt geben,
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten,
Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Num-
mer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 die Gefährdung der
Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beurteilt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Gefährdungsbe-
urteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdungsbe-
urteilung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdungs-
beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes
Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt,
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ein dort genanntes
Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
aufbewahrt,
7. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 erster Halbsatz
persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Waschgelegenheit zur Verfügung
steht,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster
Halbsatz nicht dafür sorgt, dass eine Umkleide-
möglichkeit vorhanden ist,
10. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 erster
Halbsatz zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzausrüstung nicht instand hält,
11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter
Halbsatz dort genannte Bereiche nicht oder nicht
rechtzeitig einrichtet,
12. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass nur dort genannte Behälter verwendet wer-
den,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder § 11 Absatz 7 Nummer 1 einen Schutzstufen-
bereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-
net,
14. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Ab-
satz 7 Nummer 3 eine Person nicht oder nicht
rechtzeitig benennt,
15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 ein dort genann-
tes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
16. entgegen § 11 Absatz 2 ein dort genanntes Instru-
ment nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
17. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine gebrauchte Kanüle nicht in die Schutz-
kappe zurückgesteckt wird,
18. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 4, ein dort genanntes Instrument nicht
oder nicht rechtzeitig entsorgt,
19. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3
eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig festlegt,
20. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen innerbetrieb-
lichen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
21. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 ein Verfahren für
Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder
nicht rechtzeitig festlegt,
22. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Be-
triebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstellt,
23. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Beschäftigter unterwiesen wird,
24. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 eine dort
genannte Tätigkeit aufnimmt,
25. entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet oder
26. entgegen § 17 Absatz 1 die zuständige Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Num-
mer 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 7 eine dort
genannte Tätigkeit ausüben lässt.
§ 21
Straftaten
(1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Be-
schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
beitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer
Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes straf-
bar.
§ 22
Übergangsvorschriften
Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung aufgenommen worden sind,
1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-
satz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum
30. Juni 2014 zu benennen,
2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1,
sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde
angezeigt wurden.

Anhang I
Symbol für Biogefährdung

Anhang II
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien
und vergleichbaren Einrichtungen sowie
A
Schutzmaßnahmen
2
1. Der Schutzstufenbereich ist von empfohlen
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen.
2. Der Schutzstufenbereich muss nein
als Zugang eine Schleuse mit
gegeneinander verriegelbaren
Türen haben.
in der Versuchstierhaltung
B
Schutzstufen
3 4
verbindlich verbindlich
verbindlich, wenn die verbindlich
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
3. Der Zugang zum Schutzstufen- verbindlich bei geliste- verbindlich mit Zu- verbindlich mit Zu-
bereich ist auf benannte Be- ten humanpathogenen gangskontrolle gangskontrolle
schäftigte zu beschränken. Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle
4. Im Schutzstufenbereich muss nein
ein ständiger Unterdruck auf-
rechterhalten werden.
5. Zu- und Abluft müssen durch nein
Hochleistungsschwebstoff-Filter
oder eine vergleichbare Vorrich-
tung geführt werden.
6. Der Schutzstufenbereich muss nein
zum Zweck der Begasung ab-
dichtbar sein.
7. Eine mikrobiologische Sicher- verbindlich für Tätigkei-
heitswerkbank oder eine techni- ten mit Aerosolbildung
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden.
8. Jeder Schutzstufenbereich empfohlen
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen.
9. Jeder Schutzstufenbereich empfohlen
muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterili-
sationseinheit verfügen.
10. Kontaminierte Prozessabluft darf verbindlich
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden.
11. Wirksame Desinfektions- und In- verbindlich
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen.
12. Die jeweils genannten Flächen Werkbänke
müssen wasserundurchlässig
und leicht zu reinigen sein.
13. Oberflächen müssen beständig verbindlich
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein.
verbindlich alarmüber- verbindlich alarmüber-
wacht, wenn die Über- wacht
tragung über die Luft er-
folgen kann
verbindlich für Abluft, verbindlich für Zu- und
wenn die Übertragung Abluft
über die Luft erfolgen
kann
verbindlich, wenn die verbindlich
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich
verbindlich, wenn die verbindlich
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich
Werkbänke und Fußbö- Werkbänke, Wände,
den Fußböden und Decken
verbindlich verbindlich

A
Schutzmaßnahmen
14. Dekontaminations- und Wasch- verbindlich
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein.
15. Beschäftigte müssen vor dem nein
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen.
B
Schutzstufen
2 3 4
verbindlich verbindlich
empfohlen verbindlich
16. Kontaminierte feste und flüssige verbindlich, wenn keine verbindlich, wenn die verbindlich
Abfälle sind vor der endgültigen sachgerechte Auftrags- Übertragung über die
Entsorgung mittels erprobter entsorgung erfolgt
physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren.
17. Abwässer sind mittels erprobter nein für Handwasch-
physikalischer oder chemischer und Duschwasser oder
Luft erfolgen kann; an-
sonsten grundsätzlich
verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich
empfohlen für Hand- verbindlich
wasch- und Duschwas-
Verfahren vor der endgültigen vergleichbare Abwässer ser
Entsorgung zu inaktivieren.
18. Ein Sichtfenster oder eine ver- verbindlich
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen.
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- empfohlen
möglichkeit vorzusehen.
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen nein; Fenster müssen
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich
sein. während der Tätigkeit
geschlossen sein
21. Für sicherheitsrelevante Einrich- empfohlen
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen.
verbindlich verbindlich
22. Biostoffe sind unter Verschluss verbindlich bei geliste- verbindlich bei geliste- verbindlich
aufzubewahren. ten humanpathogenen
Biostoffen*
23. Eine wirksame Kontrolle von empfohlen
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen.
24. Sichere Entsorgung von infizier- verbindlich
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung.
ten humanpathogenen
Biostoffen*
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich vor Ort
Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die
Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
* Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung
für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353
aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.

Anhang III
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit
Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Appara-
turen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
A
Schutzmaßnahmen
2
1. Die Apparatur muss den Prozess verbindlich
physisch von der Umwelt tren-
nen.
2. Die Apparatur oder eine ver- verbindlich
gleichbare Anlage muss inner-
halb eines entsprechenden
Schutzstufenbereichs liegen.
3. Die Prozessabluft der Apparatur minimiert wird.
muss so behandelt werden, dass
ein Freisetzen von Biostoffen
4. Das Öffnen der Apparatur zum minimiert wird.
Beispiel zur Probenahme, zum
Hinzufügen von Substanzen oder
zur Übertragung von Biostoffen
muss so durchgeführt werden,
dass ein Freisetzen von Biostof-
fen
5. Kulturflüssigkeiten dürfen zur empfohlen
Weiterverarbeitung nur aus der
Apparatur entnommen werden,
wenn die Entnahme in einem ge-
schlossenen System erfolgt oder
die Biostoffe durch wirksame
physikalische oder chemische
Verfahren inaktiviert worden sind.
6. Dichtungen an der Apparatur minimiert wird.
müssen so beschaffen sein, dass
ein unbeabsichtigtes Freisetzen
von Biostoffen
7. Der gesamte Inhalt der Apparatur verbindlich
muss aufgefangen werden kön-
nen.
B
Schutzstufen
3 4
verbindlich verbindlich
verbindlich verbindlich
verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
verbindlich verbindlich
verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
verbindlich verbindlich
Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die
Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

Artikel 2
Änderung der
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu Anhang II wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Anhang III
(zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen
an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffs-
bestimmungen
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxi-
den“.
2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesund-
heit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im
Sinne von § 2 Absatz 4 gefährdet sein können, die
durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Be-
schäftigte ausgeübt werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11
Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die
sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten,
dass ein oder beide Wasserstoffatome durch or-
ganische Gruppen ersetzt sind, sowie Zuberei-
tungen, die diese Stoffe enthalten.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Ab-
sätze 5 bis 14.
4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort „beachten“ durch das
Wort „berücksichtigen“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein-
schließlich derer,
a) die wegen der Überschreitung eines Arbeits-
platzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden
sowie der geplanten Schutzmaßnahmen,
die zukünftig ergriffen werden sollen, um
den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder
b) die unter Berücksichtigung eines Beurtei-
lungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahr-
stoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt ge-
geben worden ist, zusätzlich getroffen wor-
den sind oder zukünftig getroffen werden
sollen (Maßnahmenplan),“.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 11 Satzteil vor
Nummer 1 wird jeweils das Wort „beachten“ durch
das Wort „berücksichtigen“ ersetzt.
7. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze
vorangestellt:
„Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstof-
fen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatz-
grenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben
worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risi-
kobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden,
um das Minimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 um-
zusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 be-
kannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beur-
teilungsmaßstäbe zu berücksichtigen.“
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1
hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-
mieren und
2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen
beschränken.
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“
9. § 12 wird aufgehoben.
10. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des
betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- ein-
schließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3
Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfall-
versicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der
Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die er-
forderlichen Unterlagen in einer für die elektroni-
sche Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Un-
fallversicherungsträger händigt der betroffenen Per-
son auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnis-
ses mit den sie betreffenden Angaben aus.“
11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
gefügt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. den Stand der Wissenschaft, Tech-
nik, Arbeitsmedizin und Arbeitshy-
giene sowie sonstige gesicherte
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen einschließlich deren
Einstufung und Kennzeichnung zu
ermitteln und entsprechende Emp-
fehlungen auszusprechen,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Ver-
ordnung gestellten Anforderungen
erfüllt werden können und dazu
die dem jeweiligen Stand von Tech-
nik und Medizin entsprechenden
Regeln und Erkenntnisse zu erar-
beiten,“.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Gefahrstoffen“ die Wörter „und zur
Chemikaliensicherheit“ eingefügt.
ccc) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach
dem Wort „Grenzwerte“ die Wörter
„und Beurteilungsmaßstäbe“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Ausschuss arbeitet eng mit den ande-
ren Ausschüssen beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zusammen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach Prüfung kann das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales
1. die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittel-
ten Regeln und Erkenntnisse nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeits-
platzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemein-
samen Ministerialblatt bekannt geben und
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter
Weise veröffentlichen.“
13. In § 22 Absatz 1 werden nach Nummer 19 die fol-
genden Nummern 19a bis 19c eingefügt:
„19a. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1
eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid
ausüben lässt,
19b. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang III Nummer 2.6 Satz 2 Buch-
stabe a nicht sicherstellt, dass ein dort ge-
nanntes Gebäude oder ein dort genannter
Raum in Sicherheitsbauweise errichtet wird,
19c. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang III Nummer 2.7 einen dort ge-
nannten Bereich nicht oder nicht rechtzeitig
festlegt,“.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
rangestellt:
„1. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen
dort aufgeführten Stoff verwendet,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird das Komma am Ende der
Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende
der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 12 wird aufgehoben.
15. Anhang I Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum
von sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 be-
halten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli
2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016
ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer
des Sachkundenachweises ein behördlich aner-
kannter Fortbildungslehrgang besucht, verlän-
gert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, ge-
rechnet ab dem Datum des Nachweises über
den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
eingefügt.
16. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird am
Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung,
die zu einem Abtrag der Oberfläche von As-
bestprodukten führen und die notwendiger-
weise durchgeführt werden müssen, um eine
Anerkennung als emissionsarmes Verfahren
zu erhalten.“
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil
vor Nummer 1 wird das Wort „Gefahr-
stoffe“ durch die Wörter „besonders
gefährlichen krebserzeugenden Stoffe“
ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Herstellungs- und Verwendungs-
beschränkung nach Satz 1 gilt auch
für o-Toluidin.“
bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwen-
dungsbeschränkung“ die Wörter „nach Ab-
satz 1“ eingefügt.

17. Folgender Anhang III wird angefügt:
„Anhang III
(zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen
an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Nummer 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Ab-
satz 3 Satz 2 (andere Personen) vor
a) Brand- und Explosionsgefährdungen sowie
b) den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen.
Gesundheitsschädigende Wirkungen, die bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden auftreten können, werden
von Anhang III nicht erfasst.
(2) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III:
a) Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im
verpackten Zustand,
b) Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organi-
schen Peroxiden durchgeführt werden,
c) Schutzabstände sind die zwischen gefährlichen Objekten und der Nachbarschaft, insbesondere Wohnbe-
reichen und Verkehrswegen, einzuhaltenden Abstände,
d) Sicherheitsabstände sind die innerhalb eines Betriebsgeländes einzuhaltenden Abstände,
e) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr
zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte,
f) Wohnbereich ist ein Bereich, in dem sich bewohnte Gebäude befinden und der nicht mit dem Betrieb in
Zusammenhang steht; zu den bewohnten Gebäuden zählen auch Gebäude und Anlagen mit Räumen, die
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind.
Nummer 2
Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
2.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden.
(2) Nummer 2 gilt nicht für
a) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Form von Zubereitungen, wenn
aa) die Zubereitung nicht mehr als 1,0 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei höchs-
tens 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält oder
bb) die Zubereitung nicht mehr als 0,5 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei mehr als
1,0 Prozent, jedoch höchstens 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält,
b) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Kleinpackungen mit einem Inhalt von bis zu 100 Gramm festem
oder bis zu 25 Milliliter flüssigem organischen Peroxid, sofern
aa) die organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterfallen,
bb) die Kleinpackungen handelsfertig in Verkehr gebracht worden sind und die im Betrieb vorhandene Ge-
samtmasse der organischen Peroxide in den Kleinpackungen einen Inhalt von insgesamt 100 Kilo-
gramm nicht übersteigt,
c) das Aufbewahren explosionsgefährlicher organischer Peroxide, sofern diese den Bestimmungen der Zwei-
ten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
geändert worden ist, unterliegen.
2.2 Begriffsbestimmungen
Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Nummer 2:
a) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro
Peroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom),

b) der korrigierte Stoffdurchsatz Ak (angegeben in Kilogramm/Minute) charakterisiert das Abbrandverhalten
eines organischen Peroxids in seiner Verpackung bezogen auf eine Menge von 10 000 Kilogramm. Darin
sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermö-
gen der Flammen berücksichtigt.
2.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid nur ausüben lassen, wenn die Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung für dieses organische Peroxid eine Gefahrgruppe nach Absatz 2
bekannt gegeben hat. Hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für explosionsgefährliche
organische Peroxide die Lagergruppenzuordnung I, II oder III nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, bekannt gegeben, gilt
für diese organischen Peroxide entsprechend die Gefahrgruppe OP I, OP II oder OP III als bekannt gegeben.
Satz 1 findet keine Anwendung auf organische Peroxide in Form von Zubereitungen, die organische Peroxide
mit einem Massengehalt unter 10 Prozent und Wasserstoffperoxid mit einem Massengehalt unter 5 Prozent
enthalten.
(2) Für die Einteilung in Gefahrgruppen gelten folgende Kriterien:
a) Gefahrgruppe OP I: organische Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwick-
lung ab; der Brand breitet sich rasch aus; Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit
geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen; einzelne
brennende Packungen können fortgeschleudert werden; die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke
ist gering; Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet; diese
Gefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt; die Gefahrgruppe OP Ia umfasst die organischen
Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 Kilogramm/Minute; die Gefahr-
gruppe OP Ib umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich
140 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 300 Kilogramm/Minute,
b) Gefahrgruppe OP II: organische Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab;
der Brand breitet sich rasch aus; die Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer
Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um; die Umge-
bung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet; Bauten in der Umgebung sind durch
Druckwirkung nicht gefährdet; die Gefahrgruppe OP II umfasst die organischen Peroxide mit einem kor-
rigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 60 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 140 Kilogramm/Minute,
c) Gefahrgruppe OP III: organische Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes
denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind; die Gefahrgruppe OP III umfasst die organischen Peroxide mit
einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner 60 Kilogramm/Minute,
d) Gefahrgruppe OP IV: organische Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam
ab, dass die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist; die Angabe
eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich.
(3) Liegt für ein organisches Peroxid keine Gefahrgruppenzuordnung vor, hat der Arbeitgeber eine solche bei
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die
Gefahrgruppenzuordnung bekannt.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Arbeitgeber auch von einer anderen geeigneten Stelle prüfen lassen,
welche Gefahrgruppenzuordnung vorzunehmen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Prüfergebnis mit
den erforderlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzulegen. Die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die Gefahrgruppenzuordnung bekannt, wenn diese als zutref-
fend bewertet worden ist.
(5) Bis zur Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung müssen organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration
a) größer oder gleich 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib,
b) größer oder gleich 32 Prozent, aber kleiner 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II,
c) größer oder gleich 10 Prozent, aber kleiner 32 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III
behandelt werden.
(6) Nicht brennbare organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent kön-
nen wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV behandelt werden, wenn hierzu die Zustimmung der
zuständigen Behörde vorliegt. Die vorläufige Gefahrgruppenzuordnung darf nicht länger als zwei Jahre genutzt
werden.
2.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei Tätigkeiten mit einem organischen Peroxid hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-
lung nach § 6 fachkundig zu ermitteln, ob die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

bekannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung des organischen Peroxids für die Tätigkeiten anwendbar ist.
Stimmen die Kriterien der Zuordnung mit den Bedingungen der Tätigkeiten überein, hat er die aus der Gefahr-
gruppenzuordnung resultierenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die be-
kannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung für einzelne Tätigkeiten nicht übernommen werden kann, legt er
fachkundig für die betreffenden Tätigkeiten eine abweichende Gefahrgruppe fest. Ist der Arbeitgeber selbst
nicht fachkundig, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 fest, dass bei der Herstellung,
Be- oder Verarbeitung organischer Peroxide Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur
schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, hat der Arbeitgeber ein Gutachten der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung einzuholen, das insbesondere auf die zu treffenden Schutzmaß-
nahmen eingeht. Dies gilt auch, wenn Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen, ein-
schließlich der Lagerung in Tanks oder Silos, ausgeübt werden sollen.
2.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Der Arbeitgeber hat für Gebäude und Freianlagen, in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen Per-
oxiden durchgeführt werden, ausreichende Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswe-
gen sowie Sicherheitsabstände zu innerbetrieblichen Gebäuden oder Anlagen festzulegen. Zu Gebäuden, in
denen nur Tätigkeiten mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV durchgeführt werden, sind keine
Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten.
(2) Die Schutz- und Sicherheitsabstände sind in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Menge der
vorhandenen organischen Peroxide sowie der Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen fest-
zulegen.
(3) Beim Aufbewahren von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bis zu einer Nettomasse von
100 Kilogramm und der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis zu einer Nettomasse von 200 Kilogramm
sind keine Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine nicht
bestimmungsgemäße Umsetzung organischer Peroxide nicht nach außen oder nur in ungefährliche Richtung
wirken kann.
2.6 Bauliche Anforderungen
Der Arbeitgeber hat Gebäude, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, so zu
errichten, dass eine Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen bei Betriebsstörungen oder Unfällen
auf ein Minimum reduziert wird. Kann durch eine eintretende Zersetzung eine Gefährdung auftreten, hat er
sicherzustellen, dass insbesondere Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen
oder Vernichten organischer Peroxide
a) in Sicherheitsbauweise errichtet werden,
b) über ausreichend widerstandsfähige Decken und Wände verfügen und
c) über ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen in Wänden oder Decken verfügen, die im Explo-
sionsfall einen schnellen Druckabbau ermöglichen; diese müssen aus leichten Baustoffen bestehen und
ihre Widerstandsfähigkeit muss deutlich niedriger sein als die anderer Bauteile.
2.7 Zündquellen
Der Arbeitgeber hat die Bereiche, in denen Zündquellen vermieden werden müssen, im Rahmen der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen und hierfür die erforderlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Kennzeich-
nung dieser Bereiche, zu ergreifen.
2.8 I n n e r b e t r i e b l i c h e r Tr a n s p o r t
Zum innerbetrieblichen Transport eines organischen Peroxids dürfen nur Kraftfahrzeuge oder Flurförder-
zeuge eingesetzt werden, die keine Zündquelle für das organische Peroxid darstellen.
2.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
(1) Organische Peroxide, die dem Sprengstoffgesetz unterfallen, sind aufzubewahren nach Maßgabe der
Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist. Für das Aufbewahren organischer Peroxide, die nicht dem Sprengstoff-
gesetz unterfallen, gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Lagergebäude für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen in eingeschossiger
Bauweise errichtet sein. Abweichend von Satz 1 darf ein Lagergebäude auch mehrgeschossig sein, wenn die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen durch die mehr-
geschossige Bauweise nicht erhöht wird.
(3) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungs-
flächen versehen sein.

(4) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, dass die höchstzulässige Aufbewahrungstem-
peratur für organische Peroxide nicht überschritten wird.
(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass organische Peroxide mit anderen Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn hierdurch keine wesentliche
Erhöhung der Gefährdung eintreten kann.
2.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
(1) Betriebsanlagen und -einrichtungen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass auch bei Be-
triebsstörungen oder Unfällen die Sicherheit aufrechterhalten und ein unkontrollierter Austritt von organischen
Peroxiden vermieden wird. Sie müssen vollständig und gefahrlos entleert werden können.
(2) Betriebsanlagen müssen so errichtet sein, dass durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen
Peroxide ausgelöst werden. Sie sind mit Kontroll- und Regeleinrichtungen für den sicheren Betrieb auszurüs-
ten.
(3) Gefährliche Einschlüsse organischer Peroxide müssen vermieden werden.
(4) Art und Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen müssen für die besonderen Eigenschaften der organischen
Peroxide ausgelegt sein.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juli 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 666a68aad983e734….