Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 3 Gebührenordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/3?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,
die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten
sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/3?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können
einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,
bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 GebGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 22.03.2011 – VG 3 L 2/11Zitiert von 2
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
- VG Potsdam, 22.09.2022 – 14 L 728/21
- VG Potsdam, 11.03.2022 – 6 K 2652/20
- VG Potsdam, 25.11.2021 – 3 K 1596/18
- VG Frankfurt (Oder), 10.02.2021 – 5 L 557/20
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2019 – 5 K 423/15
- VG Cottbus, 25.10.2018 – 3 K 106/16
- VG Frankfurt (Oder), 02.12.2015 – VG 5 K 1279/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.