Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 6 Ermäßigung und Befreiung
Stand: 17.07.2025
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 6 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 3817/98Gebührenerhebung für die Besichtigung einer Apotheke; Wirksamkeit der Tarifstelle 10.4.5 AGT Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Münster, 21.03.2005 – 7 K 951/00Zitiert von 3
- OVG NRW, 16.06.1999 – 9 A 412/99Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 24.01.2007 – 10 K 6670/03Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.01.2025 – 3 K 4476/24
- OVG NRW, 31.10.2024 – 9 A 1667/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.05.2025 – 4 K 1191/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.05.2025 – 4 K 2650/24
- VG Köln, 23.08.2023 – 22 K 4597/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GebG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.