Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 13 Kostenschuldner
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/13#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/13#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 13 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.07.2025 – 16 K 11237/24Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 10.07.2025 – 16 K 2218/23Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 09.12.2025 – 16 L 4037/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.10.2008 – 14 A 3695/06Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 14.07.2025 – 16 K 8544/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.08.2026 – 9 A 1067/21Gebührenerhebung für die Kontrolle der Schlachtkörperaufmachung; Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 30.07.2026 – 10 L 355/26Gebührenfestsetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; maßgebliches Recht und typisierende Bemessung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2026 – 6 K 2019/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GebG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.