Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW

GebG NRW

§ 5 Pauschgebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 4 § 6