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GebG NRW

§ 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/1#abs-1 (1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2. für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht,

1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,

2. für die Kosten

a) der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

b) der Gerichte,

c) der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/1#abs-3 (3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/1#abs-4 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

2. Abschnitt

Ermächtigung zum Erlass von

Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2