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GebG NRW

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/7#abs-1 (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,

2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/7#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.

§ 6 § 8