Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW

GebG NRW

§ 4 Gebührenbemessungsarten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen23 Entscheidungen

Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

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