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# § 5 GebG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Pauschgebühren

Gebührengesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 GebG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/5

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