Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81a#abs-1 (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte, so kann auch gegen weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die auf die juristische Person oder Personenvereinigung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81a#abs-2 (2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81a#abs-3 (3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81a#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjährung nach dem für die Ordnungswidrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbstständig festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81a#abs-5 (5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt werden, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 81a GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2021 – KRB 86/20Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- BGH, 11.02.2025 – KZR 74/23Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 35
- BGH, 23.01.2014 – KRB 48/13Kartellbußgeldverfahren: Durchsuchungsbeschluss gegen Nebenbetroffenen zur Sanktionsbemessung
- OLG Düsseldorf, 27.07.2023 – 6 U 1/22 (Kart)
- LG Berlin, 18.02.2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 12.10.2017 – 2 Kart 1/17 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 – V-4 Kart 6/15 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 19.04.2004 – VI-Kart 10/00 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 81a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 81a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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