Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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