Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit

KartellrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 50e § 51