Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50e#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50d Absatz 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50e#abs-2 (2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50e#abs-3 (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 50e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.