Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54?asof=2020-07-30#abs-1 (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54?asof=2020-07-30#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/54?asof=2020-07-30#abs-3 (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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