Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Absatz 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/50b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
09.07.2021 Ausfertigung
§ 50b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 50b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.