Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 25 Stellungnahme Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
- BGH, 13.07.2020 – KRB 21/20Wettbewerbsrechtlicher Zwang zum Wettbewerbsverzicht: Erfüllung des Tatbestands der Androhung oder Zufügung von Nachteilen - Bezirksschornsteinfeger
- BSG, 25.09.2001 – B 3 KR 14/00 RZitiert von 2
- OLG Köln, 10.10.1996 – 18 U 187/95
- BGH, 22.06.2004 – 4 StR 428/03Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2001 – 1 StR 576/00Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.09.2019 – U (Kart) 3/19
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 – VI - 2 U (Kart) 6/16
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 – VI-Kart 19/04 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.