Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 25 Stellungnahme Dritter
Stand: 10.06.2019
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 25 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
- BSG, 25.09.2001 – B 3 KR 14/00 RZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 – U (Kart) 3/20
- OLG Köln, 10.10.1996 – 18 U 187/95
- BFH, 15.03.2000 – VIII R 34/96Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 14.01.2004 – VI-U (Kart) 10/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.