Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-1 (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-2 (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-4 (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.

In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-5 (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

§ 23 § 25