Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-1 (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-2 (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-4 (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
Dem Antrag sind beizufügen:
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-5 (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 24 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2001 – KVR 12/99
- BGH, 08.12.1998 – KVR 31/97
- BGH, 07.02.2006 – KZR 33/04
- BGH, 11.08.2003 – KVR 9/00
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – VI-Kart 2/04 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.03.2004 – VI-U (Kart) 31/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.