Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-1 (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-2 (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-4 (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
Dem Antrag sind beizufügen:
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/24#abs-5 (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.