Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 121 Leistungsbeschreibung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-1 (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-2 (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-3 (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 121 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2013 – 11 Verg 8/13Zitiert von 4
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 – Verg 33/19
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 – L 1 SF 191/10 B Verg
- OLG Hamburg, 20.03.2023 – 1 Verg 3/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 – Verg 38/25Vergaberecht: Voraussetzungen der produktspezifischen Ausschreibung von Schul-Tablets; Darlegung eines unverhältnismäßigen Mehraufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- BayObLG, 21.11.2025 – VERG 11.25 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.