Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 121 Leistungsbeschreibung

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen153 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-1 (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-2 (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-3 (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

§ 120 § 122