Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 121 Leistungsbeschreibung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 153
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2013 – 11 Verg 8/13Zitiert von 3
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 – L 1 SF 191/10 B Verg
- OLG Hamburg, 20.03.2023 – 1 Verg 3/22Zitiert von 2
- KG, 17.10.2022 – Verg 7/22
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- BayObLG, 21.11.2025 – VERG 11.25 E
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.06.2025 – VK-B1 -21/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-1 (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-2 (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/121#abs-3 (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.