Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 106 Schwellenwerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.