Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 100 Sektorenauftraggeber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sektorenauftraggeber sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/100?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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