Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 34
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/34#abs-1 (1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33 betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie betreffenden Maßnahme an, solange sie von einer Feststellung erfaßt sind, die in den Absätzen 2 bis 4 nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/34#abs-2 (2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen werden gehemmt, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften unterbrochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/34#abs-3 (3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeßordnung als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend folgendes:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/34#abs-4 (4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes gerichtliches Verfahren, in dem der Gefangene Partei oder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das Gericht kann einstweilige Maßnahmen treffen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 01.08.1978 – 2 BvR 1013/77, 2 BvR 1019/77, 2 BvR 1034/77 · KontaktsperregesetzZitiert von 7
- BGH, 23.10.2024 – 2 StR 471/23Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung des Angeklagten in Zeiten der Corona-Pandemie
- BGH, 09.05.1985 – 1 StR 63/85
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.