Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 16a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/16a#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) die durch die Entscheidung 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/16a#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/16a#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.