Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 23.04.1963 – 5 StR 601/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2184 018 eva §§ 192, 193 Die Anwesenheit von Ergänzungsrichtern bei Zwischenberatungen widerspricht dem § 193 GVG.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
2184 018
eva §§ 192, 193
Die Anwesenheit von Ergänzungsrichtern bei Zwischenberatungen widerspricht dem § 193 GVG.
BGH, Urt. v. 23. April 1963 - 5 StR 601/62
SchwG Hannover
5_ StR 601/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gezen
1. den Handelsvertreter Josef L ED zu: voii geboren am EB 1319 in SEE © Bezirk WERE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schlachter Alois C EEE aus HE geboren am ED 1223 in SD Bezirk Ki.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revisionen der Angeklagten I» und CB virä das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18.Juni 1962, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu befincen hat.
- Von Rechts wegen -
Br
Gründe?
Mit Recht rügt iie Revision, daß § 193 GVG verletzt worden ist.
Der Ergänzungsgeschworene BB hat bis zu den Schlußvorträgen an der Hauptverhandlung teilgenommen; er ist auch bei den Zwischenberatungen zugegen gewesen, hat aber nicht an den Beratungen und Abstimmungen teilgenommen, sondern lediglich zugehört.. Auch dies war aber bereits unzulässig, wie das Reichsgericht (JW 1926,12271*) entschieden hat; auch die Entscheidung RGSt 65,40 geht hiervon aus. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung 1 StR 318/53 vom 30.November 1953 die Frage dahingestellt sein lassen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an. § 192 Abs.2 GVG bestimmt lediglich, daß die Ergänzungsrichter an der Verhandlung teilnehmen dürfen und müssen. Ihre Teilnahme an der Beratung und Abstimmung . ist unzulässig. Würde man § 193 GVG nicht auf, Ergänzungsrichter (Berufsrichter und Laienrichter) | anwenden, so würde man es damit für rechtmäßig erklären, daß diese vom Gesetz nicht zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die. Entscheidung beeinflussen. § 193 GVG verbietet schon. die bloße Anwesenheit derjenigen Personen, die nicht zur Entscheidung berufen sind. Die Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen BAM während der Zwischenberatungen verletzte daher die Vorschrift des s. 193 GV6.
Diese Verletzung führt allerdings.nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihr beruhen kann. Das ist Tatfrage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall vermag der Senat es nicht auszuschließen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bezogen sich die
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Zwischenberatungen u.a. auch darauf, ob gegen die Angeklagten während der Hauptverhandiung Haftbefehle zu erlassen seien. Eine solche Frage führt in der Regel zur Erörterung der gesamten Beweislage. Die den Angeklagten vorgeworfene Tat (Ermordung eines Juden, der nach Bergen-Belsen fahren wollte,
im Juli 1947) war geeignet, bei allen, die davon erfuhren, insbesondere auch bei allen, die mit der Aburteilung dieser Tat zu tun hatten, größte Empörung hervorzurufen. Daß eine solche Tat unter Umständen ungesühnt bleiben würde, war besonders schwer erträglich. Gerade deshalb läßt es sich nicht ausschließen, daß die zur Entscheidung Berwfenen sich schon durch die bloße Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen in ihrer Stellungnahme zuf Beweisfrage beeinflussen ließen, und daß dann diese ihre Stellungnahme bei der Zwischenberatung auch für ihre spätere Entscheidung in der Sache selbst, die ohne Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen beraten wurde, fortgewirkt hat.
Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Verfahrens- und Sachrügen der Revision.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird aber auf folgendes hingewiesens
Das Schwurgericht wird sorgfältig zu prüfen haben, ob sich ein Beteiligungsverdacht gegen den Zeugen AB zusschließen läßt. Wenn dieser Zeuge nicht vor dem Schwurgericht vernommen werden kann, sondern seine Aussage vor dem Untersuchungs-
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richter verwandt werden muß, darf das Gericht diese Aussage, obgleich sie beschworen ist, nicht als eidliche verwerten, falls es einen Teilnahme- oder Begünstigungsverdacht als gegeben annimmt.
Der Generalbuniesanwalt hat aus anderen Gründen Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting