Gesetze / Verpflichtungsgesetz
VerpflG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 18.11.2020 – 2 StR 317/19Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung durch Verletzung von Dienstpflichten: Abgrenzung der Bestechlichkeit und Bestechung von der Vorteilsannahme und VorteilsgewährungZitiert von 17
- OLG Hamm, 28.12.2023 – 3 ORs 70/23
- BGH, 09.04.2013 – 5 StR 612/12Revision im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Besetzungsrüge bei fehlerhafter Annahme eines Verhinderungsfalles; Rüge der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit; Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses des Tatgerichts bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger EntlassungZitiert von 7
3 Entscheidungen zu § 1 VerpflG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-2 (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-3 (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-4 (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt