Gesetze / Verpflichtungsgesetz
VerpflG§ 1
Stand: 03.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-2 (2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-3 (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpflG/1#abs-4 (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 VerpflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.11.2020 – 2 StR 317/19Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung durch Verletzung von Dienstpflichten: Abgrenzung der Bestechlichkeit und Bestechung von der Vorteilsannahme und VorteilsgewährungZitiert von 17
- OLG Hamm, 28.12.2023 – 3 ORs 70/23
- BGH, 09.04.2013 – 5 StR 612/12Revision im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Besetzungsrüge bei fehlerhafter Annahme eines Verhinderungsfalles; Rüge der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit; Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses des Tatgerichts bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger EntlassungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.