Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 01.07.2024 – 201 ObOWi 405/24
- BGH, 21.08.2025 – StB 37/25Durchsuchungsanordnung gegen eine Bedienstete des Verwaltungspersonals des Generalkonsulats der Republik Türkei in Hürth wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit
- BGH, 27.06.2013 – StB 7/13Immunität von Konsulaten: Reichweite der Immunität der Mitglieder der konsularischen Vertretungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung; Begriff der konsularischen Aufgabenwahrnehmung im Falle der Informationsgewinnung über terroristische Organisationen
- BAG, 23.11.2000 – 2 AZR 490/99Staatenimmunität: Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bei Kündigungsschutzklage einer mit hoheitlicher Pressearbeit betrauten Ortskraft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LAG Hamm, 29.09.2016 – 11 Sa 406/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 – OVG 3 N 8.14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
- BGH, 20.03.2024 – 3 StR 454/22Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung und Verwertung von durch Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfassten Berichten; Begrenzung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen VerbrechenZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 – L 14 KR 139/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/19#abs-1 (1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/19#abs-2 (2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt.