Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-3 (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.

Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

§ 48 § 50