Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.08.2006 – 1 A 5227/04
- OVG NRW, 27.01.2006 – 1 A 4120/04Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 07.07.2005 – 5 KN 239/03Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 – OVG 4 B 4.09
- VGH Hessen, 04.05.2011 – 1 A 2914/09
- BVerwG, 08.08.2023 – 5 B 14/22Bürokostenentschädigung für GerichtsvollzieherZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 08.03.2022 – Vf. 40-VII-21
- VGH Bayern, 07.02.2022 – 20 CE 22.226Zitiert von 21
55 Entscheidungen zu § 49 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-3 (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/49#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.